Gesetze / GAPInVeKoS-Verordnung

GAPInVeKoSV

§ 29 Ermittlung der Flächengröße

Stand: 07.05.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/29#abs-1 (1) Die Flächengrößen sind im Rahmen der Verwaltungskontrollen zu ermitteln. Ergänzend soll eine Flächenvermessung vor Ort nur erfolgen, sofern

1.
ohne weitere Prüfung und vorherige Vermessung ersichtlich ist, dass die im Sammelantrag angegebene Flächengröße nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt, und
2.
die Flächenabweichung nicht mit anderen Mitteln aufgeklärt werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/29#abs-2 (2) Flächengrößen in Hektar sind auf die vierte Nachkommastelle zu ermitteln.

§ 28 § 30