Gesetze / GAPInVeKoS-Verordnung
GAPInVeKoSV§ 27 Mitteilungspflichten der Länder und der Bundesstellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/27?asof=2025-05-07#abs-1 (1) Die Länder haben, soweit der Anbau von Hopfen und Hanf betroffen ist, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die zur Erfüllung der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach den in § 1 Nummer 1 und 2 genannten Rechtsakten obliegenden Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/27?asof=2025-05-07#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden der Länder haben der Bundesanstalt bis zum 1. Juli des Jahres, in dem die Antragstellung erfolgt, mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/27?asof=2025-05-07#abs-3 (3) Soweit die zuständigen Behörden der Länder bei Kontrollen Abweichungen von den Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 feststellen, haben sie diese Abweichungen der Bundesanstalt mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/27?asof=2025-05-07#abs-4 (4) Die Bundesanstalt hat dem Bundessortenamt jährlich die Ergebnisse der Untersuchungen des Gehalts an Tetrahydrocannabinol mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/27?asof=2025-05-07#abs-5 (5) Die zuständigen Behörden der Länder haben der Bundesanstalt zur Durchführung und Kontrolle der Zahlungen an die anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor die im Sammelantrag nach § 16 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 9 Nummern 1, 5, 6 bis 8 identifizierten Hopfenerzeuger mitzuteilen. Die Bundesanstalt und die zuständigen Behörden der Länder haben sich gegenseitig über das Verfahren und die Ergebnisse der im Bereich des Anbaus von Hopfen durchgeführten Kontrollen zu unterrichten.
Änderungsverlauf
-
30.04.2025 Ausfertigung
§ 27 umnummeriert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2025 (BGBl. I Nr. 128)
BGBl. 2025 I Nr. 128
-
10.05.2024 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 156 682)
BGBl. 2024 I Nr. 156
-
26.07.2023 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 204)
BGBl. 2023 I Nr. 204
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.