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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 156
BGBl. 2024 I Nr. 156 · 11.260 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2024 Nr. 156
Erste Verordnung
zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
Vom 10. Mai 2024
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund
– des § 17 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 4 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262),
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s und t und Nummer 2, der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6
Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, des § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 bis 3 des
Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746)
jeweils in Verbindung mit § 2 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August
2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 und des § 15 in Verbindung mit § 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1
und Absatz 5 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017
(BGBl. I S. 3746), jeweils in Verbindung mit § 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3003; 2022 I S. 2262), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 und in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 des
Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746),
jeweils in Verbindung mit den §§ 2 und 20 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021
(BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,
– des § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, des Marktorganisationsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), von denen § 9a Satz 1 durch Artikel 281
der Verordnung vom 19. Juni 2020 geändert worden ist (BGBl. I S. 1328), jeweils in Verbindung mit § 2 des GAP-
Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262) im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,
– des § 35 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262):
Artikel 1
Die GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1), die zuletzt durch Artikel 1a der
Verordnung vom 17. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 281) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
(GAPInVeKoS-Verordnung – GAPInVeKoSV)“.

2. § 2 Absatz 5 Nummer 3 wie folgt gefasst:
„3. die Bekanntmachung der Hanfsorten, deren Anbau dazu führt, dass für eine Fläche, auf der sie angebaut
werden, Direktzahlungen gewährt werden dürfen oder nicht gewährt werden dürfen,“.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in § 8 Nummer 1 bis 6“ durch die Wörter „in § 8 Nummer 1 bis 7“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 8 Nummer 1 bis 5“ die Wörter „und Nummer 7“ eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „für das Jahr 2023“ werden gestrichen.
bbb) Die Wörter „zum 15. Dezember 2023“ werden durch die Wörter „zu dem in § 22 Absatz 1
genannten Termin“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird das Wort „jüngste“ gestrichen.
3a. § 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. Flächen, die voraussichtlich nicht jederzeit während des Kalenderjahres die Voraussetzungen einer
förderfähigen Fläche gemäß § 11 GAPDZV erfüllen werden.“
4. In § 13 Nummer 2 Buchstabe g werden die Wörter „im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September des
Antragsjahres“ durch die Wörter „im Antragsjahr“ ersetzt.
5. In § 14 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „sofern“ durch die Wörter „insbesondere sofern“ ersetzt.
6. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem einleitenden Satzteil wird nach dem Wort „Sammelantrag“ das Wort „elektronisch“ eingefügt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „oder eine Kopie des amtlichen Etiketts“ gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Antragsjahr 2024 können die in Satz 1 geforderten Etiketten auch in physischer Form eingereicht
werden.“
7. In § 21 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „die Zweitkultur nach § 18 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-
Verordnung, oder“ gestrichen.
8. § 22 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Bis zum 31. Mai eines Antragsjahres können landwirtschaftliche Parzellen und Flächen nach § 11
Absatz 1 nachgemeldet werden.
(3) Die Änderung eines Sammelantrags durch die Nachmeldung von Tieren, für die die Zahlung für
Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt wird, ist nur bis einschließlich 15. Mai
zulässig.“
9. In § 25 Absatz 2 werden nach den Wörtern „beantragt hat“ ein Komma und die Wörter „und der von der
Bundesanstalt eine Mitteilung erhalten hat, dass er für eine Kontrolle nach Absatz 3 vorgesehen ist“ eingefügt.
10. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „15. Juli“ durch die Angabe „1. Juli“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird nach dem Wort „Hanfsaatgut“ das Wort „elektronisch“ eingefügt.
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Im Antragsjahr 2024 können die in § 15 genannten Etiketten auch in physischer Form vorgelegt werden.“
11. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Informationen aus den Qualitätsbewertungen nach den Artikeln 4 und 5 der Delegierten Verordnung
(EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von
Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 12), die durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2023/744 (ABl. L 99 vom 12.4.2023, S. 1) geändert worden ist, dürfen für die
Kontrolle bei flächenbezogenen Direktzahlungen herangezogen werden.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

11a. § 34 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Werden bei mehr als zehn Prozent der zufällig ausgewählten Betriebsinhaber und mehr als fünf Prozent der
vor Ort kontrollierten Tiere Verstöße festgestellt, ist die jeweilige Kontrollrate nach Absatz 1 im Folgejahr auf
fünf Prozent zu erhöhen.“
12. In § 40 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Großvieheinheiten“ die Wörter „vom 1. Januar bis
30. September“ durch die Wörter „im Antragsjahr“ ersetzt.
15. Dem § 42 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Im Fall der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes gilt das
gesamte förderfähige Dauergrünland auch dann als ermittelt, wenn im Antragsjahr Dauergrünland des
Betriebsinhabers im Umfang von höchstens 500 Quadratmetern je Region im Sinne des § 4 Absatz 2 des
GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gepflügt wird.“
14. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
„§ 42a
Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern,
Mutterschafen und Mutterziegen
(1) Ein im Betrieb vorhandenes Rind, das eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt auch als
ermittelt, sofern es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von
Rindern nach Teil IV Titel 1 der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und
Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom
3.3.2017, S. 65; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42; L 310
vom 1.12.2022, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung eindeutig identifiziert werden kann.
(2) Ein im Betrieb vorhandenes Mutterschaf oder eine im Betrieb vorhandene Mutterziege, das oder die
eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt auch als ermittelt, sofern
1. das Tier durch ein Kennzeichen nach Artikel 108 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 weiterhin
identifiziert werden kann und
2. alle sonstigen Anforderungen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen
erfüllt sind.
(3) Ein einzelnes Rind, ein einzelnes Mutterschaf oder eine einzelne Mutterziege im Betrieb, das oder die
beide Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt auch als ermittelt, sofern
1. dieses Tier durch das Register, einen Tierpass, die Datenbank oder ein sonstiges Mittel nach der
Verordnung (EU) 2016/429 weiterhin eindeutig identifiziert werden kann und
2. der Tierhalter nachweist, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen
getroffen hat.“
15. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 2“ gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Ein Antrag auf gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch oder für
den Sektor Rind- und Kalbfleisch, der nach dem 15. Mai eingereicht wird, ist abzulehnen.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Mai 2024
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 156. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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