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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 204

BGBl. 2023 I Nr. 204 · 15.261 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                    Teil I

2023                       Ausgegeben zu Bonn am 2. August 2023                                    Nr. 204

                                   Gesetz
    zur Regelung einzelner dem Schutz der finanziellen Interessen der Union
    dienender Bestimmungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, zur
     Änderung des Betäubungsmittelgesetzes sowie zur Aufhebung weiterer
                                Vorschriften

                                               Vom 26. Juli 2023


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                   Artikel 1

                                      Gesetz
  zur Regelung einzelner dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienender
              Bestimmungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
               (GAP-Finanzinteressen-Schutz-Gesetz – GAPFinISchG)
                                                      §1

                                             Anwendungsbereich
   (1) Dieses Gesetz dient der Durchführung des Titels IV Kapitel I der Verordnung (EU) 2021/2116 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und
Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435
vom 6.12.2021, S. 187; L 29 vom 10.2.2022, S. 45) in der jeweils geltenden Fassung sowie der im Rahmen des
Titels IV Kapitel I der Verordnung (EU) 2021/2116 und der zu seiner Durchführung erlassenen weiteren Rechtsakten
der Europäischen Union, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
  (2) Für Interventionen oder Maßnahmen, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung
des ländlichen Raumes finanziert werden, gilt dieses Gesetz nur, soweit das Landesrecht dies bestimmt.
  (3) Dieses Gesetz gilt unbeschadet der Regelungen des § 264 des Strafgesetzbuches, des Subventionsgesetzes
und anderer nationaler Rechtsvorschriften, die Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union
enthalten.


                                                      §2

                                Verbot der Umgehung rechtlicher Vorschriften
  (1) Wird zum Erlangen eines Vorteiles eine Vorschrift des EU-Rechts oder eine zu ihrer Durchführung erlassene
nationale Vorschrift umgangen, insbesondere dadurch, dass Voraussetzungen für den Erhalt des Vorteiles künstlich,
den Zielen der betroffenen Vorschrift zuwiderlaufend geschaffen werden, darf der Vorteil nicht gewährt werden.
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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  (2) Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 sind Vorschriften, die einen Anspruch auf Gewährung eines Vorteiles
begründen oder Voraussetzungen, Bedingungen oder sonstige Anforderungen an die Gewährung eines Vorteiles
bestimmen, insbesondere
1. die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über
   eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen
   (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom
   20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106
   vom 6.4.2020, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung,
2. die Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über
   Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und
   zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56) in der jeweils
   geltenden Fassung,
3. die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit
   Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu
   erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen
   Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne
   (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU)
   Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137) in
   der jeweils geltenden Fassung,
4. die Verordnung (EU) 2021/2116,
5. die jeweils im Rahmen und zur Durchführung der in den Nummern 1 bis 4 genannten Verordnungen erlassenen
   Rechtsakte der Europäischen Union in den jeweils geltenden Fassungen,
6. das GAP-Direktzahlungen-Gesetz,
7. das GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz,
8. das GAP-Konditionalitäten-Gesetz,
9. das Marktorganisationsgesetz,
10. das Weingesetz,
11. das Hopfengesetz,
12. das Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz,
13. das Agrarabsatzförderungsdurchführungsgesetz,
14. die jeweils auf Grund der in den Nummern 6 bis 13 genannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen des
    Bundes und der Länder in den jeweils geltenden Fassungen,
15. die jeweils zur Durchführung der in den Nummern 1 bis 5 genannten Rechtsakte erlassenen Gesetze und
    Rechtsverordnungen der Länder in den jeweils geltenden Fassungen und
16. die jeweils im Rahmen und zur Durchführung der in den Nummern 1 bis 15 genannten Rechtsvorschriften
    erlassenen Förderrichtlinien des Bundes und der Länder in den jeweils geltenden Fassungen.
  (3) Auf einen Verwaltungsakt, der einen Vorteil entgegen Absatz 1 gewährt, sind § 10 Absatz 1 und § 14 Absatz 1
des Marktorganisationsgesetzes anzuwenden.


                                                       §3

                                         Angaben zur Identifizierung
   (1) Wer einen Antrag auf Gewährung eines Vorteiles stellt, hat zum Zweck der Identifizierung in jedem Antrag
folgende zum Antragszeitpunkt geltende Informationen anzugeben:
1. Name und Vorname, die Firma oder die Bezeichnung, unter der er im Rechtsverkehr auftritt,
2. sofern es sich um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt, seine Wirtschafts-
   Identifikationsnummer im Sinne des § 139c der Abgabenordnung,
3. sofern es sich um eine natürliche Person handelt,
  a) seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Sinne des § 139c der Abgabenordnung, wenn er den Antrag als
     wirtschaftlich Tätiger im Sinne des § 139a Absatz 3 der Abgabenordnung stellt,
  b) im Übrigen seine Identifikationsnummer im Sinne des § 139b der Abgabenordnung,
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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4. sofern er einer Gruppe nach Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene
   Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG
   des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19) angehört, soweit zutreffend,
  a) den Namen seines Mutterunternehmens und dessen Nummer im Sinne der Nummer 2 oder 3,
  b) den Namen seines obersten Mutterunternehmens und dessen Nummer im Sinne der Nummer 2 oder 3,
  c) die Namen seiner Tochterunternehmen und deren Nummern im Sinne der Nummer 2 oder 3.
Ist die Angabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer im Sinne des § 139c der Abgabenordnung erforderlich, ist sie
einschließlich des Unterscheidungsmerkmals im Sinne des § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung anzugeben.
Sofern eine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Sinne des § 139c der Abgabenordnung nicht vergeben ist, ist
die gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des § 27a des Umsatzsteuergesetzes anzugeben. Ist
auch diese nicht vergeben, ist die Steuernummer anzugeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn der Antrag mit
einer nicht wirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht.
   (2) Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von der Tatsache, dass eine nach Absatz 1 erforderliche Angabe
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gemacht wurde, hat sie den Antragsteller unter Setzen einer angemessenen
Frist aufzufordern, die Angabe ordnungsgemäß zu machen. Die Gewährung des Vorteils kann ganz oder teilweise
abgelehnt oder zurückgenommen werden, wenn der Antragsteller der Anordnung nach Satz 1 nicht ordnungsgemäß
oder nicht fristgerecht nachkommt. In der Anordnung nach Satz 1 ist der Antragsteller über die Rechtsfolgen nach
Satz 2 zu belehren.


                                                        §4

                    Erhebung, Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten
   Die zuständige Behörde ist befugt, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Daten im Sinne des § 3 zum
Zwecke der Durchführung des Artikels 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 und des Artikels 44 Absatz 1
Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der
Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131) in der jeweils geltenden
Fassung zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Abschnitt 6 des Marktorganisationsgesetzes gilt
entsprechend.


                                                    Artikel 2

                              Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
  Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt
durch Artikel 7e des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 19 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Artikel 5 Unterabsatz 1 und 2 und Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom
  7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates
  um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den
  Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um
  Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
  (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.“
2. In Anlage I wird die Position „Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis
   gehörenden Pflanzen)“ nach dem Wort „– ausgenommen“ wie folgt geändert:
  a) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
     „b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten
         stammen, die am 15. März des Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche
         Pflanzenarten aufgeführt sind und die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni
         2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom
         20.7.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der
         Europäischen Union Reihe C veröffentlicht sind, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 Prozent
         nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder
         wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,“.
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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  b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
     „d) wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die
         aa) Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, mit
             Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der
             Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, oder
         bb) für eine Direktzahlung nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz in Betracht kommen
         und der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten erfolgt, die am 15. März des
         Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und
         die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen
         Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1) in der jeweils
         geltenden Fassung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C
         veröffentlicht sind (Nutzhanf) oder“.


                                                   Artikel 3

                                  Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
  Die GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1) wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben,
  b) Die Nummern 8 bis 14 werden die Nummern 6 bis 12.
2. In § 24 Satz 1 werden die Wörter „§ 9 Nummern 1, 5, 8 bis 10“ durch die Wörter „§ 9 Nummer 1, 5, 6 bis 8“
   ersetzt.
3. In § 27 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 9 Nummern 1, 5, 8 bis 10“ durch die Wörter „§ 9 Nummer 1, 5, 6
   bis 8“ ersetzt.


                                                   Artikel 4

     Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
   § 15 Absatz 3 der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 22. Juli 2022 (BGBl. I
S. 1197), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 182) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „, sofern zutreffend auch die Namen des Mutterunternehmens, des
   obersten Mutterunternehmens sowie der Tochterunternehmen der Gruppe im Sinne des Artikels 2 Nummer 11
   der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den
   Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter
   Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur
   Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), der das
   Unternehmen zum in Absatz 2 genannten Zeitpunkt angehört; jeweils mit Wirtschafts-Identifikationsnummer“
   gestrichen.
2. Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5


                                                    Artikel 5

                                                  Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 26. Juli 2023

                                           Der Bundespräsident
                                                   Steinmeier

                                             Der Bundeskanzler
                                                  Olaf Scholz

                                          Der Bundesminister
                                   für Ernährung und Landwirtschaft
                                                 Cem Özdemir




                                    Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 204. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes b096196daad451ac….