Gesetze / GAPInVeKoS-Verordnung
GAPInVeKoSV§ 24 Meldungen über Hopfenflächen
Stand: 03.08.2023
Die Bundesanstalt hat den anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor vor dem 30. September jedes Jahres die nach § 16 erhobenen und der Bundesanstalt seitens der zuständigen Behörden der Länder nach § 27 Absatz 5 mitgeteilten Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 9 Nummer 1, 5, 6 bis 8 identifizierten Mitglieder zu den Hopfenflächen zu übermitteln. Die anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor dürfen diese Daten ausschließlich zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 im Rahmen der Antragstellung nach einer auf Grund des § 2 Absatz 5 des Hopfengesetzes erlassenen Verordnung verwenden.
Änderungsverlauf
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26.07.2023 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 204)
BGBl. 2023 I Nr. 204
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