Art 62 Finanzielle Hilfe der Union
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/62#abs-1 (1) Im Rahmen der Mittelzuweisung gemäß Artikel 88 Absatz 3 weist Deutschland den einzelnen Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen, die die operationellen Programme im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 durchführen, den Höchstbetrag der finanziellen Hilfe der Union im Verhältnis zu der Zahl der Hektar zu, auf denen die jeweilige Erzeugerorganisation Hopfen anbaut.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/62#abs-2 (2) Im Rahmen der Höchstbeträge, die den einzelnen Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sinne von Absatz 1 zugewiesen werden, wird die finanzielle Hilfe der Union, die für diese operationellen Programme im Sinne von Artikel 61 gewährt wird, auf 50 % der tatsächlichen Ausgaben für die Interventionskategorien gemäß dem genannten Artikel begrenzt. Der verbleibende Teil der Ausgaben geht zulasten der Erzeugerorganisation oder Vereinigung, der die finanzielle Hilfe der Union gewährt wird.
Die finanzielle Hilfe der Union wird an Betriebsfonds gezahlt, die von den nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen, die die operationellen Programme durchführen, eingerichtet wurden. Hierfür gilt Artikel 51 der vorliegenden Verordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/62#abs-3 (3) Die in Absatz 2 genannte Obergrenze von 50 % wird auf 100 % angehoben
a) bei Interventionskategorien, die im Zusammenhang mit einem oder mehreren Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben d, e, f und h stehen;
b) bei den Interventionen für die gemeinsame Lagerung, Beratungsdienste, technische Hilfe, Schulungen und den Austausch bewährter Verfahren, die im Zusammenhang mit einem oder beiden Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben a und j stehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/62#abs-4 (4) Die in Absatz 2 genannte Obergrenze von 50 % wird auf 70 % des Betrags der tatsächlichen Ausgaben angehoben, die in einem bestimmten Jahr für von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durchgeführte operationelle Programme getätigt wurden, die in jenem Jahr von durch die Mitgliedstaaten festzustellenden widrigen Witterungsverhältnissen, Naturkatastrophen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall betroffen waren, unter der Bedingung, dass die Erhöhung nur gewährt wird, wenn die Verluste einen Schwellenwert von mindestens 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen im vorangegangenen Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums — wobei der höchste und der niedrigste Wert ausgenommen sind — überschreiten.