§ 2 Ermächtigungen
Stand: 07.10.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HopfG/2#abs-1 (1) Die Landesregierungen legen durch Rechtsverordnung zur Durchführung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakte fest
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HopfG/2#abs-2 (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HopfG/2#abs-3 (3) Die Landesregierungen können ferner durch Rechtsverordnung weitere für die Durchführung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakte erforderliche Vorschriften über
erlassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HopfG/2#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakte Bestimmungen über den Endtermin der Zertifizierung von Hopfen zu erlassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HopfG/2#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur sachgerechten Durchführung der Rechtsakte über die GAP-Strategiepläne für den Sektor Hopfen Vorschriften zu erlassen
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 371 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.