von Vordrucken, Formularen, Urkunden, Bescheinigungen, Erklärungen und Meldungen,
2.
a)
die Erforderlichkeit, Art, Beschaffenheit, Gestaltung,
b)
die Verwendung
von Siegeln,
3.
die Beschaffenheit, Kennzeichnung, Aufschriften und Siegelung der Packstücke
erlassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HopfG/2#abs-4(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakte Bestimmungen über den Endtermin der Zertifizierung von Hopfen zu erlassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HopfG/2#abs-5(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur sachgerechten Durchführung der Rechtsakte über die GAP-Strategiepläne für den Sektor Hopfen Vorschriften zu erlassen
1.
zur Regelung der Erstellung, des Inhalts und der Genehmigung von operationellen Programmen, soweit dies für die Gewährung von Beihilfen unionsrechtlich erforderlich ist und der Inhalt des operationellen Programms nach den Regelungen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 bestimmt oder bestimmbar ist,
2.
zur Einrichtung und Verwaltung des Betriebsfonds in den Erzeugerorganisationen,
3.
zur Genehmigung, Auszahlung und Kontrolle der Beihilfen an die Erzeugerorganisationen sowie