Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Verordnung
GAPDZV§ 3 Landwirtschaftliche Tätigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/3?asof=2025-01-01#abs-1 (1) Der Begriff landwirtschaftliche Tätigkeit, die zur Bereitstellung privater und öffentlicher Güter beitragen kann, umfasst
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/3?asof=2025-01-01#abs-2 (2) Die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 liegt vor, wenn mindestens in jedem zweiten Jahr vor dem 16. November des jeweiligen Jahres,
Bei einer Dauerkultur im Sinne des § 6 ist mindestens in jedem zweiten Jahr auch eine Pflegemaßnahme an den Dauerkulturpflanzen durchzuführen. Satz 2 findet keine Anwendung, soweit eine Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auch an den Dauerkulturpflanzen durchgeführt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/3?asof=2025-01-01#abs-3 (3) Soweit dies aus natur-, umwelt- oder klimaschutzfachlichen Gründen gerechtfertigt ist, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag oder durch Allgemeinverfügung als Ausnahme von Absatz 2 die Durchführung einer anderen als der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten oder der in Absatz 2 Satz 2 genannten Tätigkeit an den Dauerkulturpflanzen genehmigen. In einem Fall des Satzes 1 ist die Tätigkeit vor dem 16. November des jeweiligen Jahres durchzuführen, soweit die Genehmigung nicht eine Durchführung nach dem 15. November vorschreibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/3?asof=2025-01-01#abs-4 (4) Eine Genehmigung nach Absatz 3 gilt nach Ablauf von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde als erteilt, wenn
Soweit in einem Fall des Satzes 1 die Tätigkeit nicht nach dem 15. November durchgeführt werden muss, ist sie vor dem 16. November durchzuführen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/3?asof=2025-01-01#abs-5 (5) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/3?asof=2025-01-01#abs-6 (6) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 liegt die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 auch vor, wenn
Soweit in einem Fall des Satzes 1 die Tätigkeit nicht nach dem 15. November durchgeführt werden muss, ist sie vor dem 16. November durchzuführen.
Änderungsverlauf
-
01.01.2026 in Kraft
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 322)
BGBl. 2025 I Nr. 322
-
01.01.2025 in Kraft
§ 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 396)
BGBl. 2024 I Nr. 396
-
30.11.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2022 (BGBl. BAnz AT 01.12.2022 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.