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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 322

BGBl. 2025 I Nr. 322 · 20.350 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                    Teil I

2025                     Ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2025                                    Nr. 322

                                   Fünfte Verordnung
                    zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung

                                             Vom 10. Dezember 2025


  Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), aufgrund
– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie des § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 des
  Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das
  zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
– des § 2 und des § 20 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I
  S. 2262), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 166) geändert worden ist,
  in Verbindung mit dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem
  Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und
– des § 2, des § 24 Absatz 1 und des § 28 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes:


                                                   Artikel 1

                          Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
  Die GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 4. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
     „a) in einem Plan oder einem Projekt für Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen zur
         Umsetzung
         aa) der Richtlinie 92/43/EWG oder
         bb) der Richtlinie 2009/147/EG oder“.
  b) Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
     „1. die Fläche einer Verpflichtung unterliegt im Rahmen einer
         a) Agrarumweltmaßnahme nach den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in der für den
            Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung,
         b) Agrarumweltmaßnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in der für den Zeitpunkt
            der Verpflichtung geltenden Fassung,
         c) Agrarumwelt- und Klimamaßnahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der für den
            Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung,
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         d) freiwilligen Umwelt-, Klima- oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung nach dem Rechtsakt, durch
            den die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aufgehoben wird (ELER-Regelung), in der für den Zeitpunkt
            der Verpflichtung geltenden Fassung,
         e) aus öffentlichen Mitteln finanzierten freiwilligen Maßnahme, die mit den Vorgaben der in den
            Buchstaben a bis d genannten im Zeitpunkt der Verpflichtung jeweils geltenden Grundlage im
            Einklang stand oder steht, oder
         f) produktionsintegrierten Kompensationsmaßnahme gemäß § 15 Absatz 3 Satz 2 des Bundes­
            naturschutzgesetzes sowie entsprechender Regelungen in den bundes- oder landesrechtlichen Vor­
            schriften,“.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 6 Nummer 3 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember
     2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von
     Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008
     des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608)“ gestrichen.
  b) Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
     „3. Praktik, die von Bedeutung ist
         a) für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG genannten Lebensraumtypen und der in den
            Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG genannten Arten oder
         b) für die Erhaltung der Lebensräume der unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden Arten oder“.
  c) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
        „(8) Dauergrünland sind auch Flächen, die
     1. nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Dauergrünland neu angelegt
        worden sind oder werden,
     2. nach einer Verordnung auf Grund des § 9 Absatz 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Dauergrünland
        rückumgewandelt worden sind oder werden,
     3. nach einer Verordnung auf Grund des § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Dauer­
        grünland rückumgewandelt worden sind oder werden,
     4. nach einer der in Absatz 6 Nummer 4 genannten Grundlagen einer Verpflichtung zur Umwandlung in
        Dauergrünland unterliegen und mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen angesät worden sind oder
        werden,
     5. nach den Vorschriften über die Erhaltung von Dauergrünland bei der Zahlung für dem Klima- und
        Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der
        Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung angelegt
        oder rückumgewandelt worden sind oder werden und als Dauergrünland gelten,
     6. nach einer Verordnung auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes von
        einer genehmigten aktiven Erneuerung der Narbe betroffen sind oder
     7. nach einer Verordnung auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in
        Feuchtgebieten und Mooren in Dauergrünland rückumgewandelt worden sind oder werden.“
3. In § 8 Nummer 4 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur
   Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; L 200 vom 7.6.2004,
   S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1149 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21) geändert worden ist,
   in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „in
         der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung“ ersetzt.
     bb) In Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom
         23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich
         der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl.
         L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
  b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
        „(2) Eine zum Hanfanbau genutzte Fläche nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur förderfähig, wenn
     1. Saatgut einer Hanfsorte verwendet wird, die am 15. März des Antragsjahres im Gemeinsamen
        Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt ist und nach Artikel 17 der Richtlinie
        2002/53/EG durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C,
        veröffentlicht ist,
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     2. der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Hanfsorte, ermittelt nach der Methode, deren
        Anwendung die in § 1 genannte Unionsregelung den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für diesen
        Zweck vorschreibt, im Durchschnitt aller Proben der betreffenden Hanfsorte in zwei aufeinanderfolgenden
        Jahren nicht größer als 0,3 Prozent war und
     3. das verwendete Saatgut zertifiziert ist
        a) nach der Richtlinie 2002/57/EG oder
        b) im Fall einer Erhaltungssorte nach Artikel 10 der Richtlinie 2008/62/EG.“
5. § 19 Absatz 3 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
  „3. für die spätestens am letzten Tag des Haltungszeitraums die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung
      von gehaltenen Schafen und Ziegen erfüllt sind nach
      a) Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429,
      b) den Rechtsakten der Europäischen Union, die im Rahmen der in Buchstabe a genannten Vorschriften und
         zu deren Durchführung erlassen worden sind oder werden, sowie
      c) der Viehverkehrsverordnung.“
6. In § 21 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „im Haltungszeitraum“ durch die Angabe „spätestens am letzten Tag
   des Haltungszeitraums“ ersetzt.
7. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
  a) Die Tabelle wird wie folgt geändert:
     aa) In der Zeile zu § 20 Absatz 1 Nummer 1 GAPDZG wird in der Spalte zu dem Antragsjahr 2026 die
         Angabe „325 000 513“ durch die Angabe „268 268 869“ ersetzt.
     bb) In der Zeile zu § 20 Absatz 1 Nummer 4 GAPDZG wird in der Spalte zu dem Antragsjahr 2026 die
         Angabe „197 808 132“ durch die Angabe „158 246 480“ ersetzt.
     cc) In der Zeile zu § 20 Absatz 1 Nummer 5 GAPDZG wird in der Spalte zu dem Antragsjahr 2026 die
         Angabe „134 527 000“ durch die Angabe „267 432 276“ ersetzt.
     dd) In der Zeile zu § 20 Absatz 1 Nummer 6 GAPDZG wird in der Spalte zu dem Antragsjahr 2026 die
         Angabe „93 080 080“ durch die Angabe „56 468 100“ ersetzt.
8. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Buchstabe a werden nach der Tabelle die Sätze 1 bis 4 durch die folgenden Sätze ersetzt:
         „Für die nach Anlage 5 Nummer 1.1.2 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von bis zu 1 Prozent des
         förderfähigen Ackerlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Abweichend von Satz 1
         wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 in dem in Anlage 5 Nummer 1.1.1 Satz 4 genannten Fall im
         Umfang von bis zu 1 Hektar begünstigungsfähiger Fläche auch dann angewendet, wenn diese Fläche
         größer ist als 1 Prozent des förderfähigen Ackerlands des Betriebs. Für die darüber hinausgehende nach
         Anlage 5 Nummer 1.1.2 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 2 Prozent des förderfähigen
         Ackerlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach
         Anlage 5 Nummer 1.1.2 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3
         angewendet.“
     bb) In Buchstabe d wird in der Tabelle die Spalte zu dem Antragsjahr 2026 durch die folgende Spalte zu dem
         Antragsjahr 2026 ersetzt:
                                                                                                  „Antragsjahr
                                                                                                     2026
          Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1                                                            1 000 Euro
          Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2                                                              450 Euro
          Geplanter Einheitsbetrag Stufe 3                                                             200 Euro“.

  b) In Nummer 3 wird in der Tabelle in der Spalte zu dem Antragsjahr 2026 die Angabe „200 Euro“ durch die
     Angabe „600 Euro“ ersetzt.
9. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1.1.1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
     „Abweichend von Satz 2 ist nichtproduktives Ackerland im Umfang von bis zu einem Hektar auch dann
     begünstigungsfähig, wenn dieses mehr als 8 Prozent des förderfähigen Ackerlands des Betriebes ausmacht
     und
     a) der Betrieb mehr als 10 Hektar Ackerland aufweist,
     b) der Betrieb mindestens eine förderfähige Dauerkulturfläche mit Rebstöcken aufweist oder
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     c) dem Betriebsinhaber für mindestens eine Fläche, die er im Sammelantrag nach § 5 des GAP-Integriertes
        Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes für das Antragsjahr angegeben hat, eine im Antragsjahr gültige
        Wiederbepflanzungsgenehmigung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes erteilt worden ist.“
  b) In Nummer 1.1.4 Satz 1 wird nach der Angabe „brachliegen“ die Angabe „und der Selbstbegrünung
     überlassen oder durch Aussaat begrünt werden“ eingefügt.
  c) Nummer 1.2.5 wird durch die folgende Nummer 1.2.5 ersetzt:
     „1.2.5   Die Saatgutmischung muss aus
              a) mindestens 10 der in Anhang 1 in Gruppe A aufgeführten Arten bestehen oder
              b) mindestens 5 der in Anhang 1 in Gruppe A und mindestens 5 der in Anhang 1 in Gruppe B
                 aufgeführten Arten bestehen.“
  d) Nummer 1.4.2 Satz 2 wird gestrichen.
  e) Nummer 1.4.3 wird durch die folgende Nummer 1.4.3 ersetzt:
     „1.4.3   Eine Beweidung oder eine Schnittnutzung (Tätigkeit) vor dem 1. September ist nicht zulässig. Eine
              Tätigkeit muss mindestens in jedem zweiten Jahr erfolgen, jedoch nicht vor dem 1. September. Die
              Zerkleinerung und ganzflächige Verteilung des Aufwuchses ist ganzjährig jeweils nicht zulässig.“
  f) In Nummer 3.2.6 Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der GAP-Konditionalitäten-
     Verordnung“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung“
     ersetzt.
  g) In Nummer 4.2 wird nach dem Satz nach der Tabelle der folgende Satz eingefügt:
     „Bei Anwendung des Berechnungsschlüssels ist die Kategorie Kälber von Damwild und Rotwild jeweils von
     der angegebenen RGV für die Kategorie Damwild und Rotwild mitumfasst.“
  h) In Nummer 6.5 Buchstabe a wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober
     2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG
     und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch
     die Verordnung (EU) 2021/383 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
     Fassung“ gestrichen.
  i) In Anhang 1 wird in der Tabelle zu Gruppe A die Angabe „Linum utatissimum“ durch die Angabe „Linum
     usitatissimum“ ersetzt.


                                                  Artikel 2

                                                Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.




  Der Bundesrat hat zugestimmt.

  Bonn, den 10. Dezember 2025

                                       Der Bundesminister
                            für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
                                                  A. Rainer



EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
   wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie (EU)
   2025/1237 vom 17. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1237, 24.6.2025) geändert worden ist
2. Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des
   ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)
   und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80; L 302 vom
   1.12.2000, S. 72), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vom 20. September 2005 (ABl. L 277 vom
   21.10.2005, S. 1; L 48 vom 16.2.2007, S. 3; L 67 vom 11.3.2008, S. 22; L 206 vom 2.8.2012, S. 23) aufgehoben
   worden ist
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3. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines
   Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000,
   S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU vom 30. Oktober 2014 (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32)
   geändert worden ist
4. Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für
   landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr.
   1829/2003 vom 22. September 2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1) geändert worden ist
5. Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen
   (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/3010 vom
   29. November 2024 (ABl. L, 2024/3010, 4.12.2024) geändert worden ist
6. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur
   Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; L 200 vom 7.6.2004,
   S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1149 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21;
   L 158 vom 6.5.2021, S. 23) geändert worden ist
7. Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des
   ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
   (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1; L 67 vom 11.3.2008, S. 22; L 206 vom 2.8.2012, S. 23), die durch
   die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487; L 130 vom
   19.5.2016, S. 1) aufgehoben worden ist
8. Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von
   Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst
   und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln
   dieser Sorten (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 13)
9. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die
   Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung
   (EU) 2019/1010 vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist
10. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das
    Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG
    des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
    2022/1438 vom 31. August 2022 (ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2) geändert worden ist
11. Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die
    Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
    ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
    S. 487; L 130 vom 19.5.2016, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 (ABl.
    L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137) aufgehoben worden ist
12. Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit
    Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungs­
    regelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates
    und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016,
    S. 14), die durch die Verordnung (EU) 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181
    vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137) aufgehoben worden ist
13. Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und
    zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl.
    L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 84 vom 20.3.2020, S. 24;
    L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42; L 310 vom 1.12.2022, S. 18; L, 2023/90182, 15.12.2023),
    die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 vom 25. Juli 2018 (ABl. L 272 vom 31.10.2018,
    S. 11) geändert worden ist




                      Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 322. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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