Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Verordnung

GAPDZV

§ 15 Mittel für die Öko-Regelungen

Stand: 20.12.2022

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/15#abs-1 (1) Die Beträge nach § 19 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes werden für jedes der Jahre 2023 bis 2026 um einen Anrechnungsbetrag im Sinne des § 34 Absatz 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes in Höhe von 2 Prozent des Betrags verringert, der nach der in § 1 genannten Unionsregelung der Festsetzung der Zuweisung von Mitteln für Öko-Regelungen zugrunde zu legen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/15#abs-2 (2) Die indikative Mittelzuweisung für jede in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte Öko-Regelung ist für jedes der in Absatz 1 genannten Antragsjahre in Anlage 3 festgesetzt.

§ 14 § 16