Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Verordnung
GAPDZV§ 15 Mittel für die Öko-Regelungen
Stand: 20.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/15#abs-1 (1) Die Beträge nach § 19 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes werden für jedes der Jahre 2023 bis 2026 um einen Anrechnungsbetrag im Sinne des § 34 Absatz 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes in Höhe von 2 Prozent des Betrags verringert, der nach der in § 1 genannten Unionsregelung der Festsetzung der Zuweisung von Mitteln für Öko-Regelungen zugrunde zu legen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/15#abs-2 (2) Die indikative Mittelzuweisung für jede in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte Öko-Regelung ist für jedes der in Absatz 1 genannten Antragsjahre in Anlage 3 festgesetzt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 15 GAPDZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 05.12.2025 – 9 K 1138/24Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.11.2022 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2022 (BGBl. BAnz AT 01.12.2022 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.