Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Verordnung
GAPDZV§ 15 Mittel für die Öko-Regelungen
Stand: 20.12.2022
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- VG Köln, 05.12.2025 – 9 K 1138/24Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/15#abs-1 (1) Die Beträge nach § 19 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes werden für jedes der Jahre 2023 bis 2026 um einen Anrechnungsbetrag im Sinne des § 34 Absatz 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes in Höhe von 2 Prozent des Betrags verringert, der nach der in § 1 genannten Unionsregelung der Festsetzung der Zuweisung von Mitteln für Öko-Regelungen zugrunde zu legen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/15#abs-2 (2) Die indikative Mittelzuweisung für jede in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte Öko-Regelung ist für jedes der in Absatz 1 genannten Antragsjahre in Anlage 3 festgesetzt.