Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Verordnung
GAPDZV§ 6 Dauerkulturen
Stand: 20.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/6#abs-1 (1) Der Begriff Dauerkulturen umfasst Flächen, auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden, mit nicht in die Fruchtfolge einbezogenen Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/6#abs-2 (2) Reb- und Baumschulen sind folgende Flächen mit jungen verholzenden Pflanzen im Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/6#abs-3 (3) Niederwald mit Kurzumtrieb ist eine Fläche, die mit Gehölzpflanzen der in Anlage 2 genannten Arten in Bezug auf die Gehölzarten und die bodenklimatischen Verhältnisse ausreichend bestockt ist, deren Wurzelstock oder Baumstumpf nach der Ernte im Boden verbleibt und wieder austreibt. Der maximale Erntezyklus für Niederwald mit Kurzumtrieb beträgt 20 Jahre.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/6#abs-4 (4) Ein begrünter Randstreifen einer Dauerkulturfläche, der von untergeordneter Bedeutung ist, ist Dauerkultur. Eine untergeordnete Bedeutung liegt bei einer Breite von mehr als 15 Metern nicht vor.
Änderungsverlauf
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30.11.2022 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2022 (BGBl. BAnz AT 01.12.2022 V1)
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.