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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 396
BGBl. 2024 I Nr. 396 · 17.158 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2024 Nr. 396
Vierte Verordnung
zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
Vom 4. Dezember 2024
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund des
– § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und des § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2 Nummer 1 und 2, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), jeweils in Verbindung mit § 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom
16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262), sowie auch in Verbindung mit den §§ 24, 28, 31 Absatz 2 des
GAP-Direktzahlungen-Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
– § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und des § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2 Nummer 1 und 2, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), jeweils in Verbindung mit den §§ 2 und 20 Absatz 2 des GAP-Direkt
zahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262), im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,
– § 34 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I
S. 2262):
Artikel 1
Die GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 343) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 wie folgt gefasst:
„§ 19 Mindestzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „mindestens in jedem
zweiten Jahr“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „zusätzlich zu einer Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3“ durch die
Wörter „mindestens in jedem zweiten Jahr auch“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit dies aus natur-, umwelt- oder klimaschutzfachlichen Gründen gerechtfertigt ist, kann die nach
Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag oder durch Allgemeinverfügung als Ausnahme von Absatz 2
die Durchführung einer anderen als der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten oder der in
Absatz 2 Satz 2 genannten Tätigkeit an den Dauerkulturpflanzen genehmigen.“

c) In Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „ist zu erteilen,“ durch die Wörter „gilt
nach Ablauf von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde
als erteilt“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
3. In § 4 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „entsprechend eines durch die zuständige
Landesbehörde oder durch eine vom Land anerkannte Institution als positiv geprüften Nutzungskonzeptes“
gestrichen.
4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „umfasst“ die Wörter „Flächen, die“ eingefügt.
b) In Nummer 1 werden die Wörter „genutzte andere Flächen als Dauergrünland oder Dauerkulturen und“ durch
die Wörter „genutzt werden oder“ ersetzt.
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbar sind, aber brachliegen.“
5. In § 7 Absatz 8 Nummer 3 wird die Angabe „§ 12 Absatz 8“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 6“ ersetzt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. bei der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen im Rahmen von Pflegearbeiten an angrenzenden
Gehölzen oder Gewässern einschließlich der Lagerung des dabei anfallenden Schnittguts oder des
Aushubs für nicht länger als 90 aufeinanderfolgende Tage.“
b) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
7. Dem § 16 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 kommt ab dem Antragsjahr 2025 jeweils ein geplanter Höchsteinheitsbetrag von
130 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.“
8. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Mindestzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen“.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „weibliche Schafe und Ziegen“ durch die Wörter
„Mutterschafe und -ziegen“ ersetzt.
bb) Die Nummer 1 wird aufgehoben.
9. § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
Ist ein Verstoß gegen eine Voraussetzung für die Gewährung einer Direktzahlung auf höhere Gewalt oder
außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, so behält der Antragsteller den Anspruch für diejenigen Flächen
und Tiere, die im Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände
förderfähig waren.“
10. Dem § 28 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Anlage 5 Anhang 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 in der bis zum Ablauf des
31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden.“
11. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Tabelle werden in der Zelle zu Paulownia tomentosa nach den Wörtern „Paulownia tomentosa“ die
Wörter „und ihre Hybriden, sofern sie nicht steril sind“ eingefügt.
b) Dem Satz nach der Tabelle wird folgender Satz angefügt:
„Der Ausschluss nicht steriler Hybride von Paulownia tomentosa gilt für Agroforstsysteme, die nach dem
31. Dezember 2024 angelegt werden.“
12. In Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe d wird nach Satz 1 nach der Tabelle folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 in dem in Anlage 5 Nummer 1.4.1 Satz 4
genannten Fall im Umfang von bis zu 1 Hektar begünstigungsfähiger Fläche auch dann angewendet, wenn
diese Fläche größer ist als 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs.“

13. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1.1.1 wird wie folgt gefasst:
„1.1.1 Es sind nichtproduktive Flächen auf förderfähigem Ackerland über den Anteil, der sich aus
§ 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes oder aus einer Rechtsverordnung auf Grund des
GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ergibt, hinaus bereitzustellen. Begünstigungsfähig ist
nichtproduktives Ackerland höchstens im Umfang von 8 Prozent des förderfähigen
Ackerlands des Betriebes. Zu den nichtproduktiven Flächen gehören nicht
a) die in § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Flächen und
b) Ackerland, auf dem sich ein Agroforstsystem befindet.
Abweichend von Satz 2 ist im Fall eines Betriebes mit mehr als 10 Hektar Ackerland
nichtproduktives Ackerland im Umfang von bis zu einem Hektar auch dann
begünstigungsfähig, wenn dies mehr als 8 Prozent des förderfähigen Ackerlands des
Betriebes ausmacht.“
bbb) Nummer 1.1.4 wird wie folgt gefasst:
„1.1.4 Jede nichtproduktive Fläche muss während des ganzen Antragsjahres brachliegen. Im Fall
einer Begrünung durch Aussaat ist eine Saatgutmischung zu verwenden, die mindestens
fünf krautartige zweikeimblättrige Arten enthält. Auf einer nichtproduktiven Fläche nach
Satz 1 dürfen Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Pflanzenschutzmittel
nicht angewendet werden. Abweichend von Satz 1 darf ab dem 1. September des
Antragsjahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte
führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet
werden. Abweichend von Satz 4 darf eine Aussaat von Wintergerste oder Winterraps ab
dem 15. August vorbereitet und durchgeführt werden.“
bb) In Nummer 1.2.3 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „auf der überwiegenden Länge“ eingefügt.
cc) Nummer 1.4 wird wie folgt geändert:
aaa) Der Nummer 1.4.1 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 2 sind Altgrasstreifen oder -flächen im Umfang von bis zu einem Hektar auch
dann begünstigungsfähig, wenn diese mehr als 6 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des
Betriebs ausmachen.“
bbb) Nummer 1.4.2 wird wie folgt gefasst:
„1.4.2 Begünstigungsfähig sind Altgrasstreifen oder -flächen höchstens im Umfang von
20 Prozent einer förderfähigen Dauergrünlandfläche. Altgrasstreifen oder -flächen sind bis
zu einer Größe von 0,3 Hektar begünstigungsfähig, auch wenn sie mehr als 20 Prozent
einer förderfähigen Dauergrünlandfläche bedecken. Ein Altgrasstreifen oder eine
Altgrasfläche muss mindestens 0,1 Hektar groß sein.“
ccc) Der Nummer 1.4.3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zerkleinerung und ganzflächige Verteilung des Aufwuchses ist während des ganzen Jahres
nicht zulässig.“
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 2.2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn auf mindestens 40 Prozent des förderfähigen
Ackerlands mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlands des Betriebs beetweise mindestens fünf
verschiedene Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen angebaut werden.“
bb) Der Nummer 2.3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht in den in der Nummer 2.2 Satz 2 geregelten Fällen.“
cc) In Nummer 2.4 Buchstabe b wird das Wort „Gattungen“ durch das Wort „Familien“ ersetzt.
dd) Die Nummern 2.7 und 2.8 werden wie folgt gefasst:
„2.7 Alle Mischkulturen von feinkörnigen Leguminosen oder von feinkörnigen Leguminosen mit
anderen Pflanzen, sofern feinkörnige Leguminosen überwiegen, zählen zu der einzigen
Hauptfruchtart feinkörnige Leguminosenmischkultur.
Alle Mischkulturen von großkörnigen Leguminosen oder von großkörnigen Leguminosen mit
anderen Pflanzen, sofern großkörnige Leguminosen überwiegen, zählen zu der einzigen
Hauptfruchtart großkörnige Leguminosenmischkultur.
2.8 Alle Mischkulturen, die nicht unter Nummer 2.4 Buchstabe c oder Nummer 2.7 fallen und die durch
Aussaat einer Saatgutmischung oder Aussaat oder Anpflanzung mehrerer Kulturpflanzen in

getrennten Reihen nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr etabliert wurden, zählen zu der
einzigen Hauptfruchtart Wintermischkultur.
Alle Mischkulturen, die nicht unter Nummer 2.4 Buchstabe c oder Nummer 2.7 fallen und die durch
Aussaat einer Saatgutmischung oder Aussaat oder Anpflanzung mehrerer Kulturen in getrennten
Reihen zur Ernte im selben Jahr etabliert wurden, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart
Sommermischkultur.
Alle Mischkulturen mit Mais zählen zu der Hauptfruchtart Mais.“
ee) Der Nummer 2.9 wird folgender Satz angefügt:
„Der in Nummer 2.2 Satz 2 geregelte beetweise Anbau kann nicht mit anderen Hauptfruchtarten
zusammengefasst werden.“
c) Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3.2.1 wird die Angabe „35 Prozent“ durch die Angabe „40 Prozent“ ersetzt.
bb) In Nummer 3.2.4 werden die Wörter „muss zwischen 3 und“ durch die Wörter „darf auf der
überwiegenden Länge nicht mehr als“ ersetzt.
cc) In Nummer 3.2.5 wird das Wort „muss“ durch die Wörter „darf auf der überwiegenden Länge nicht mehr
als“ ersetzt.
dd) Nummer 3.2.6 wird wie folgt gefasst:
„3.2.6 Der kleinste Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen muss auf der überwiegenden Länge 20 Meter
betragen. Der kleinste Abstand von Gehölzstreifen zu einem Waldrand oder zu einem in § 23
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung genannten Landschaftselement
darf auf der überwiegenden Länge nicht weniger als 20 Meter betragen.“
d) Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:
„4.2 Im Gesamtbetrieb ist im Antragsjahr durchschnittlich ein Viehbesatz von mindestens 0,3 und
höchstens 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar förderfähiges Dauergrünland
einzuhalten. Zugrunde gelegt wird der Berechnungsschlüssel nach der nachfolgenden Tabelle:
Art Alter/Kategorie Koeffizient
weniger als 6 Monate 0,400
Rinder zwischen 6 Monaten und 2 Jahren 0,600
über 2 Jahre 1,000
Equiden über 6 Monate 1,000
Schafe und Ziegen 0,150
Damwild 0,150
Gehegewild
Rotwild 0,300
Bei Anwendung des Berechnungsschlüssels ist die Kategorie Lämmer von Schafen und Ziegen von
der angegebenen RGV für die Kategorie Schafe und Ziegen mitumfasst.“
e) Der Nummer 6.2 Buchstabe a werden die Wörter „Hirse und Pseudogetreide,“ angefügt.
f) Anhang 1 zu Anlage 5 wird wie folgt geändert:
aa) In der Tabelle zu Gruppe A werden die Zeilen zu Descurainia sophia, Erysimum cheiranthoides, Papaver
argemone, Sisymbrium officinale und Turritis glabra gestrichen.
bb) In der Tabelle zu Gruppe B werden die Zeilen zu Ajuga reptans, Arctium tomentosum, Campanula
persicifolia, Carduus crispus, Carduus nutans, Carlina vulgaris, Chaerophyllum bulbosum, Digitalis
purpurea, Gagea pratensis, Hypericum hirsutum, Hypericum perforatum, Petasites hybridus, Silene
dioica, Silene latifolia, Silene nutans, Silene vulgaris und Vincetoxicum hirundinaria gestrichen.
14. In Anlage 6 werden die Spalten zu den Antragsjahren 2025 und 2026 wie folgt gefasst:
„Antragsjahr Antragsjahr
2025 2026
39,00 Euro 37,89 Euro“.
15. In Anlage 7 werden die Spalten zu den Antragsjahren 2025 und 2026 wie folgt gefasst:
„Antragsjahr Antragsjahr
2025 2026
87,72 Euro 85,22 Euro“.

Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Dezember 2024
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 396. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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