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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 396

BGBl. 2024 I Nr. 396 · 17.158 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                    Teil I

2024                     Ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2024                                   Nr. 396

                                   Vierte Verordnung
                    zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung

                                            Vom 4. Dezember 2024


   Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund des
– § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und des § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
  Satz 2 Nummer 1 und 2, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), jeweils in Verbindung mit § 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom
  16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262), sowie auch in Verbindung mit den §§ 24, 28, 31 Absatz 2 des
  GAP-Direktzahlungen-Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
  Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
– § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und des § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
  Satz 2 Nummer 1 und 2, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), jeweils in Verbindung mit den §§ 2 und 20 Absatz 2 des GAP-Direkt­
  zahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262), im Einvernehmen mit dem
  Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie dem
  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,
– § 34 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I
  S. 2262):


                                                   Artikel 1
  Die GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 343) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 wie folgt gefasst:
   „§ 19 Mindestzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „mindestens in jedem
          zweiten Jahr“ eingefügt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „zusätzlich zu einer Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3“ durch die
          Wörter „mindestens in jedem zweiten Jahr auch“ ersetzt.
   b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Soweit dies aus natur-, umwelt- oder klimaschutzfachlichen Gründen gerechtfertigt ist, kann die nach
      Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag oder durch Allgemeinverfügung als Ausnahme von Absatz 2
      die Durchführung einer anderen als der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten oder der in
      Absatz 2 Satz 2 genannten Tätigkeit an den Dauerkulturpflanzen genehmigen.“
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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   c) In Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „ist zu erteilen,“ durch die Wörter „gilt
      nach Ablauf von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde
      als erteilt“ ersetzt.
   d) Absatz 5 wird aufgehoben.
3. In § 4 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „entsprechend eines durch die zuständige
   Landesbehörde oder durch eine vom Land anerkannte Institution als positiv geprüften Nutzungskonzeptes“
   gestrichen.
4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „umfasst“ die Wörter „Flächen, die“ eingefügt.
   b) In Nummer 1 werden die Wörter „genutzte andere Flächen als Dauergrünland oder Dauerkulturen und“ durch
      die Wörter „genutzt werden oder“ ersetzt.
   c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbar sind, aber brachliegen.“
5. In § 7 Absatz 8 Nummer 3 wird die Angabe „§ 12 Absatz 8“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 6“ ersetzt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
      bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
      cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
          „4. bei der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen im Rahmen von Pflegearbeiten an angrenzenden
              Gehölzen oder Gewässern einschließlich der Lagerung des dabei anfallenden Schnittguts oder des
              Aushubs für nicht länger als 90 aufeinanderfolgende Tage.“
   b) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
7. Dem § 16 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Abweichend von Satz 1 kommt ab dem Antragsjahr 2025 jeweils ein geplanter Höchsteinheitsbetrag von
   130 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.“
8. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
      „§ 19 Mindestzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen“.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „weibliche Schafe und Ziegen“ durch die Wörter
          „Mutterschafe und -ziegen“ ersetzt.
      bb) Die Nummer 1 wird aufgehoben.
9. § 27 wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 27

                                   Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
      Ist ein Verstoß gegen eine Voraussetzung für die Gewährung einer Direktzahlung auf höhere Gewalt oder
   außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, so behält der Antragsteller den Anspruch für diejenigen Flächen
   und Tiere, die im Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände
   förderfähig waren.“
10. Dem § 28 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Anlage 5 Anhang 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 in der bis zum Ablauf des
   31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden.“
11. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) In der Tabelle werden in der Zelle zu Paulownia tomentosa nach den Wörtern „Paulownia tomentosa“ die
      Wörter „und ihre Hybriden, sofern sie nicht steril sind“ eingefügt.
   b) Dem Satz nach der Tabelle wird folgender Satz angefügt:
      „Der Ausschluss nicht steriler Hybride von Paulownia tomentosa gilt für Agroforstsysteme, die nach dem
      31. Dezember 2024 angelegt werden.“
12. In Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe d wird nach Satz 1 nach der Tabelle folgender Satz eingefügt:
   „Abweichend von Satz 1 wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 in dem in Anlage 5 Nummer 1.4.1 Satz 4
   genannten Fall im Umfang von bis zu 1 Hektar begünstigungsfähiger Fläche auch dann angewendet, wenn
   diese Fläche größer ist als 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs.“
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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13. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nummer 1.1.1 wird wie folgt gefasst:
                 „1.1.1   Es sind nichtproduktive Flächen auf förderfähigem Ackerland über den Anteil, der sich aus
                          § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes oder aus einer Rechtsverordnung auf Grund des
                          GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ergibt, hinaus bereitzustellen. Begünstigungsfähig ist
                          nichtproduktives Ackerland höchstens im Umfang von 8 Prozent des förderfähigen
                          Ackerlands des Betriebes. Zu den nichtproduktiven Flächen gehören nicht
                          a) die in § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Flächen und
                          b) Ackerland, auf dem sich ein Agroforstsystem befindet.
                          Abweichend von Satz 2 ist im Fall eines Betriebes mit mehr als 10 Hektar Ackerland
                          nichtproduktives Ackerland im Umfang von bis zu einem Hektar auch dann
                          begünstigungsfähig, wenn dies mehr als 8 Prozent des förderfähigen Ackerlands des
                          Betriebes ausmacht.“
          bbb) Nummer 1.1.4 wird wie folgt gefasst:
                 „1.1.4   Jede nichtproduktive Fläche muss während des ganzen Antragsjahres brachliegen. Im Fall
                          einer Begrünung durch Aussaat ist eine Saatgutmischung zu verwenden, die mindestens
                          fünf krautartige zweikeimblättrige Arten enthält. Auf einer nichtproduktiven Fläche nach
                          Satz 1 dürfen Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Pflanzenschutzmittel
                          nicht angewendet werden. Abweichend von Satz 1 darf ab dem 1. September des
                          Antragsjahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte
                          führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet
                          werden. Abweichend von Satz 4 darf eine Aussaat von Wintergerste oder Winterraps ab
                          dem 15. August vorbereitet und durchgeführt werden.“
      bb) In Nummer 1.2.3 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „auf der überwiegenden Länge“ eingefügt.
      cc) Nummer 1.4 wird wie folgt geändert:
          aaa) Der Nummer 1.4.1 wird folgender Satz angefügt:
                 „Abweichend von Satz 2 sind Altgrasstreifen oder -flächen im Umfang von bis zu einem Hektar auch
                 dann begünstigungsfähig, wenn diese mehr als 6 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des
                 Betriebs ausmachen.“
          bbb) Nummer 1.4.2 wird wie folgt gefasst:
                 „1.4.2   Begünstigungsfähig sind Altgrasstreifen oder -flächen höchstens im Umfang von
                          20 Prozent einer förderfähigen Dauergrünlandfläche. Altgrasstreifen oder -flächen sind bis
                          zu einer Größe von 0,3 Hektar begünstigungsfähig, auch wenn sie mehr als 20 Prozent
                          einer förderfähigen Dauergrünlandfläche bedecken. Ein Altgrasstreifen oder eine
                          Altgrasfläche muss mindestens 0,1 Hektar groß sein.“
          ccc) Der Nummer 1.4.3 wird folgender Satz angefügt:
                 „Die Zerkleinerung und ganzflächige Verteilung des Aufwuchses ist während des ganzen Jahres
                 nicht zulässig.“
   b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Der Nummer 2.2 wird folgender Satz angefügt:
          „Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn auf mindestens 40 Prozent des förderfähigen
          Ackerlands mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlands des Betriebs beetweise mindestens fünf
          verschiedene Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen angebaut werden.“
      bb) Der Nummer 2.3 wird folgender Satz angefügt:
          „Satz 1 gilt nicht in den in der Nummer 2.2 Satz 2 geregelten Fällen.“
      cc) In Nummer 2.4 Buchstabe b wird das Wort „Gattungen“ durch das Wort „Familien“ ersetzt.
      dd) Die Nummern 2.7 und 2.8 werden wie folgt gefasst:
          „2.7    Alle Mischkulturen von feinkörnigen Leguminosen oder von feinkörnigen Leguminosen mit
                  anderen Pflanzen, sofern feinkörnige Leguminosen überwiegen, zählen zu der einzigen
                  Hauptfruchtart feinkörnige Leguminosenmischkultur.
                  Alle Mischkulturen von großkörnigen Leguminosen oder von großkörnigen Leguminosen mit
                  anderen Pflanzen, sofern großkörnige Leguminosen überwiegen, zählen zu der einzigen
                  Hauptfruchtart großkörnige Leguminosenmischkultur.
          2.8     Alle Mischkulturen, die nicht unter Nummer 2.4 Buchstabe c oder Nummer 2.7 fallen und die durch
                  Aussaat einer Saatgutmischung oder Aussaat oder Anpflanzung mehrerer Kulturpflanzen in
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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                      getrennten Reihen nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr etabliert wurden, zählen zu der
                      einzigen Hauptfruchtart Wintermischkultur.
                      Alle Mischkulturen, die nicht unter Nummer 2.4 Buchstabe c oder Nummer 2.7 fallen und die durch
                      Aussaat einer Saatgutmischung oder Aussaat oder Anpflanzung mehrerer Kulturen in getrennten
                      Reihen zur Ernte im selben Jahr etabliert wurden, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart
                      Sommermischkultur.
                      Alle Mischkulturen mit Mais zählen zu der Hauptfruchtart Mais.“
      ee) Der Nummer 2.9 wird folgender Satz angefügt:
             „Der in Nummer 2.2 Satz 2 geregelte beetweise Anbau kann nicht mit anderen Hauptfruchtarten
             zusammengefasst werden.“
   c) Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3.2.1 wird die Angabe „35 Prozent“ durch die Angabe „40 Prozent“ ersetzt.
      bb) In Nummer 3.2.4 werden die Wörter „muss zwischen 3 und“ durch die Wörter „darf auf der
          überwiegenden Länge nicht mehr als“ ersetzt.
      cc) In Nummer 3.2.5 wird das Wort „muss“ durch die Wörter „darf auf der überwiegenden Länge nicht mehr
          als“ ersetzt.
      dd) Nummer 3.2.6 wird wie folgt gefasst:
             „3.2.6    Der kleinste Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen muss auf der überwiegenden Länge 20 Meter
                       betragen. Der kleinste Abstand von Gehölzstreifen zu einem Waldrand oder zu einem in § 23
                       Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung genannten Landschaftselement
                       darf auf der überwiegenden Länge nicht weniger als 20 Meter betragen.“
   d) Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:
      „4.2     Im Gesamtbetrieb ist im Antragsjahr durchschnittlich ein Viehbesatz von mindestens 0,3 und
               höchstens 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar förderfähiges Dauergrünland
               einzuhalten. Zugrunde gelegt wird der Berechnungsschlüssel nach der nachfolgenden Tabelle:
                              Art                            Alter/Kategorie                          Koeffizient
                                              weniger als 6 Monate                         0,400
                Rinder                        zwischen 6 Monaten und 2 Jahren              0,600
                                              über 2 Jahre                                 1,000
                Equiden                       über 6 Monate                                1,000
                Schafe und Ziegen                                                          0,150
                                              Damwild                                      0,150
                Gehegewild
                                              Rotwild                                      0,300

               Bei Anwendung des Berechnungsschlüssels ist die Kategorie Lämmer von Schafen und Ziegen von
               der angegebenen RGV für die Kategorie Schafe und Ziegen mitumfasst.“
   e) Der Nummer 6.2 Buchstabe a werden die Wörter „Hirse und Pseudogetreide,“ angefügt.
   f) Anhang 1 zu Anlage 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In der Tabelle zu Gruppe A werden die Zeilen zu Descurainia sophia, Erysimum cheiranthoides, Papaver
          argemone, Sisymbrium officinale und Turritis glabra gestrichen.
      bb) In der Tabelle zu Gruppe B werden die Zeilen zu Ajuga reptans, Arctium tomentosum, Campanula
          persicifolia, Carduus crispus, Carduus nutans, Carlina vulgaris, Chaerophyllum bulbosum, Digitalis
          purpurea, Gagea pratensis, Hypericum hirsutum, Hypericum perforatum, Petasites hybridus, Silene
          dioica, Silene latifolia, Silene nutans, Silene vulgaris und Vincetoxicum hirundinaria gestrichen.
14. In Anlage 6 werden die Spalten zu den Antragsjahren 2025 und 2026 wie folgt gefasst:
                              „Antragsjahr                                              Antragsjahr
                                 2025                                                      2026

                                                   39,00 Euro                                                 37,89 Euro“.

15. In Anlage 7 werden die Spalten zu den Antragsjahren 2025 und 2026 wie folgt gefasst:
                              „Antragsjahr                                              Antragsjahr
                                 2025                                                      2026

                                                   87,72 Euro                                                 85,22 Euro“.
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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                                                  Artikel 2
  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.




  Der Bundesrat hat zugestimmt.

  Bonn, den 4. Dezember 2024

                                         Der Bundesminister
                                  für Ernährung und Landwirtschaft
                                               Cem Özdemir




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 396. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 7dc61b982df53bf1….