Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst
GAD§ 9 Kurier- und Fernmeldeverbindungen
Zur Sicherung der Verbindungen zwischen Auswärtigem Amt und Auslandsvertretungen verfügt der Auswärtige Dienst über ein eigenes Fernmeldenetz und einen eigenen Kurierdienst.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 175 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1241)
BGBl. 2020 I S. 1241
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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