Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst

GAD

§ 9 Kurierdienst und Auslands-IT

Stand: 24.06.2020

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/9#abs-1 (1) Das Auswärtige Amt stellt durch einen eigenen Kurierdienst und die Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik mit einem eigenen Kommunikationsnetz eine störungsgeschützte und geheimschutzgerechte Kommunikation im Auswärtigen Dienst sicher.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/9#abs-2 (2) Die Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik umfasst die Informations- und Kommunikationstechnik des Geschäftsbereichs des Auswärtigen Amts im In- und Ausland sowie die Informationstechnik der unmittelbaren Bundesverwaltung im Ausland.

§ 8 § 10