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Artikel 2 · BT-Drs. 19/17292 · S. 22

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst)

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst)
Die Vorschrift enthält eine Änderung des § 9 GAD zur Gewährleistung der sicheren Auslandskommunikation des
Bundes. Das Auswärtige Amt stellt in seinem Geschäftsbereich durch einen eigenen Kurierdienst und eine eigene
Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik (Auslands-IT) mit eigenem Kommunikationsnetz sicher,
dass die Anforderungen an störungsgeschützte und geheimschutzgerechte Kommunikation
–   im Auswärtigen Dienst, das heißt zwischen Auswärtigem Amt (Zentrale) und den Auslandsvertretungen,
–   zwischen dem Auswärtigen Dienst und dem nachgeordneten Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts, also
    dem Bundesamt und dem Deutschem Archäologischen Institut, und
–   der unmittelbaren Bundesverwaltung im Ausland, insbesondere die den Auslandsvertretungen zugeordneten
    Arbeitseinheiten und Beschäftigten anderer Bundesministerien sowie die Kommunikationsfähigkeit hoch-
    rangiger deutscher Delegationen bei Auslandsreisen,
erfüllt werden. Die Vorschrift trägt der technischen Weiterentwicklung und umfassenden Digitalisierung des Aus-
wärtigen Dienstes Rechnung und steht im Einklang mit dem Beschluss des Bundeskabinetts vom 20. Mai 2015
zur IT-Konsolidierung Bund sowie der Umsetzungsstrategie der Bundesregierung zur Gestaltung des digitalen
Wandels.

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Herkunft

BT-Drs. 19/17292, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 65.887–67.226 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert fe6be19ee4aa7b0f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP