Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst
GAD§ 6 Personalreserve
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Auswärtige Dienst verfügt über eine angemessene Personalreserve. Sie gewährleistet eine sachgerechte Personalplanung unter den besonderen Bedingungen des Auswärtigen Dienstes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Personalreserve dient insbesondere folgenden Zwecken:
Änderungsverlauf
-
20.11.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.