Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst
GAD§ 5 Personaleinsatz
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/5#abs-1 (1) Die Angehörigen des Auswärtigen Dienstes werden nach dienstlichen Erfordernissen im Auswärtigen Amt und an den Auslandsvertretungen eingesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/5#abs-2 (2) Für Beamte auf Lebenszeit des Auswärtigen Dienstes bildet der Ablauf des 30. Juni des Kalenderjahres, in dem sie die Regelaltersgrenze des § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreichen, die Altersgrenze. Liegt der Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand damit erst nach Vollendung des 67. Lebensjahres, können sie auf Antrag bereits mit dem Ende des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 5 GAD →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 – OVG 10 S 55/20Zitiert von 1
- OVG NRW, 13.05.2015 – 1 B 67/15Konkurrentenschutz: Erfordernis einer Auslandsstandzeit als Eignungskriterium bei Beförderungsentscheidungen im Auswärtigen Dienst Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.