Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst
GAD§ 5 Personaleinsatz
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 – OVG 10 S 55/20Zitiert von 1
- OVG NRW, 13.05.2015 – 1 B 67/15Zitiert von 14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/5#abs-1 (1) Die Angehörigen des Auswärtigen Dienstes werden nach dienstlichen Erfordernissen im Auswärtigen Amt und an den Auslandsvertretungen eingesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/5#abs-2 (2) Für Beamte auf Lebenszeit des Auswärtigen Dienstes bildet der Ablauf des 30. Juni des Kalenderjahres, in dem sie die Regelaltersgrenze des § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreichen, die Altersgrenze. Liegt der Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand damit erst nach Vollendung des 67. Lebensjahres, können sie auf Antrag bereits mit dem Ende des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.