Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst

GAD

§ 7 Organisation und Ausstattung

Stand: 27.06.2020

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/7#abs-1 (1) Organisation und Ausstattung des Auswärtigen Dienstes sind seinen Aufgaben und Erfordernissen regelmäßig anzupassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/7#abs-2 (2) Das Auswärtige Amt kann im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Abweichungen von der regelmäßigen Arbeitszeit festsetzen, wenn es besondere Bedürfnisse am jeweiligen Dienstort erfordern. Im übrigen gelten die Vorschriften über die Arbeitszeit der Bundesbeamten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/7#abs-3 (3) Die entsandten Angehörigen des Auswärtigen Dienstes erhalten im Ausland für die Pflege dienstlicher Kontakte eine Aufwandsentschädigung, für die der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt.

§ 6 § 8