Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst

GAD

§ 6 Personalreserve

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/6#abs-1 (1) Der Auswärtige Dienst verfügt über eine angemessene Personalreserve. Sie gewährleistet eine sachgerechte Personalplanung unter den besonderen Bedingungen des Auswärtigen Dienstes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/6#abs-2 (2) Die Personalreserve dient insbesondere folgenden Zwecken:

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vorübergehende Verstärkung bei besonderen Belastungen infolge auslandsbezogener politischer Entwicklungen, internationaler Konferenzen oder aus sonstigen Gründen,
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angemessene fachliche und fremdsprachliche Aus- und Fortbildung,
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Vorbereitung auf Versetzungen und persönliche Einführung in die Dienstgeschäfte durch den Amtsvorgänger.
§ 5 § 7