Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst
GAD§ 6 Personalreserve
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/6#abs-1 (1) Der Auswärtige Dienst verfügt über eine angemessene Personalreserve. Sie gewährleistet eine sachgerechte Personalplanung unter den besonderen Bedingungen des Auswärtigen Dienstes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/6#abs-2 (2) Die Personalreserve dient insbesondere folgenden Zwecken:
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vorübergehende Verstärkung bei besonderen Belastungen infolge auslandsbezogener politischer Entwicklungen, internationaler Konferenzen oder aus sonstigen Gründen,
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angemessene fachliche und fremdsprachliche Aus- und Fortbildung,
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Vorbereitung auf Versetzungen und persönliche Einführung in die Dienstgeschäfte durch den Amtsvorgänger.