Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst
GAD§ 21 Vorschulische und schulische Erziehung und Ausbildung der Kinder
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Vorschulische und schulische Erziehung, Ausbildung und Entwicklung der Kinder von Beamten des Auswärtigen Dienstes und ihrer Ehegatten sind so zu fördern, daß Nachteile in ihrer persönlichen Entwicklung im Vergleich zu im Inland heranwachsenden Kindern nach Möglichkeit vermieden oder ausgeglichen werden. Die bisherige Ausbildung und Erziehung sind zu berücksichtigen. Höhere als die im Inland gewöhnlich anfallenden Kosten werden erstattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Befindet sich ein Kind zur Ausbildung an einem anderen als dem Auslandsdienstort, so werden Beihilfen zu Besuchsreisen gewährt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Näheres regeln Verwaltungsvorschriften, die das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen erläßt.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 175 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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14.11.2011 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I 2219)
BGBl. 2011 I S. 2219
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