Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst
GAD§ 13 Personalaustausch
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Auswärtige Amt kann Angehörige anderer Bundesbehörden insbesondere für besondere Fachaufgaben zeitlich befristet in den Auswärtigen Dienst übernehmen. In dieser Zeit sind sie Angehörige des Auswärtigen Dienstes; für ihre Pflichten und Rechte gelten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Angehörige des Auswärtigen Dienstes können mit ihrer Zustimmung auch im auswärtigen Dienst eines anderen Staates oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtung verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Angehörige anderer auswärtiger Dienste können befristet im Auswärtigen Dienst der Bundesrepublik Deutschland verwendet werden.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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