Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst
GAD§ 12 Auswahl und Ausbildung der Beamten
Stand: 02.12.2019
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- OVG NRW, 13.05.2015 – 1 B 67/15Konkurrentenschutz: Erfordernis einer Auslandsstandzeit als Eignungskriterium bei Beförderungsentscheidungen im Auswärtigen Dienst KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2010 – OVG 6 S 25.10Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/12#abs-1 (1) Die Befähigung für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Auswärtigen Dienstes wird durch Vorbereitungsdienst und Bestehen der Laufbahnprüfung erworben. Die Einzelheiten der Laufbahn, Ausbildung und Prüfung bestimmt das Auswärtige Amt durch Rechtsverordnung, in der auch die Dauer des Vorbereitungsdienstes entsprechend den besonderen Anforderungen des Auswärtigen Dienstes geregelt werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/12#abs-2 (2) Die Befähigung für eine andere Laufbahn kann als gleichwertige Befähigung für die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes anerkannt werden, wenn die für sie erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auch Gegenstand der Ausbildung und Prüfung oder der Aufgaben in der bisherigen Laufbahn waren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/12#abs-3 (3) Andere Bewerber im Sinne des § 19 des Bundesbeamtengesetzes müssen diese Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen ihrer Lebens- und Berufserfahrung erworben haben.