Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst
GAD§ 11 Rechtsverhältnisse
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/11#abs-1 (1) Die Angehörigen des Auswärtigen Dienstes im Inland und im Ausland sind Beamte, Angestellte und Arbeiter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/11#abs-2 (2) Die Beamten des Auswärtigen Dienstes sind Bundesbeamte. Auf sie finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/11#abs-3 (3) Die Rechtsverhältnisse der im Inland beschäftigten und ins Ausland entsandten Angestellten und Arbeiter richten sich nach den für sie geltenden Tarifverträgen und sonstigen Bestimmungen. Die Rechtsverhältnisse der im Ausland beschäftigten nichtentsandten Angestellten und Arbeiter richten sich nach den §§ 31 bis 33.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/11#abs-4 (4) Die Honorarkonsuln vertreten die Interessen der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Amtsbezirk nach Weisungen des Auswärtigen Amtes und der übergeordneten Auslandsvertretung. Ihre konsularischen Befugnisse richten sich nach dem Konsulargesetz. Für ihre Rechtsstellung gegenüber dem Empfangsstaat gilt das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 11 GAD →
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Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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