Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz
GüKG§ 19a Bußgeldkatalog; Verordnungsermächtigung
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BGH, 15.05.2003 – III ZR 42/02Zitiert von 8
- BGH, 15.05.2003 – III ZR 7/02Amtshaftung: Anforderungen an die Substantiierungslast bei Behauptung eines Amtsmissbrauchs durch Einbindung in ein betrügerisches Gesamtkonzept KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- BGH, 15.05.2003 – III ZR 43/02
- BVerfG, 14.10.1975 – 1 BvL 35/70Festsetzung von Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge für den allgemeinen Güterfernverkehr; Festsetzung von Höchstzahlen für Fahrzeuge des MöbelfernverkehrsZitiert von 6
- BVerfG, 17.07.1974 – 1 BvR 51/69, 1 BvR 160/69, 1 BvR 285/69, 1 BvL 16/72, 1 BvL 18/72, 1 BvL 26/72Sonderbesteuerung des Straßengüterverkehrs ("Leberpfennig")Zitiert von 37
- BGH, 01.08.2002 – III ZR 4/02
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 19a GüKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19a GüKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/19a#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/19a#abs-2 (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit zu bestimmen, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld zu erheben oder die Geldbuße festzusetzen ist, und wie sich die Ordnungswidrigkeit auf die Risikoeinstufung eines Kraftverkehrsunternehmers auswirkt.