Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz
GüKG§ 6 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr durch Gebietsfremde
Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz nicht im Inland hat, ist für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von der Erlaubnispflicht nach § 3 befreit, soweit er Inhaber der jeweils erforderlichen Berechtigung ist. Berechtigungen sind die
Änderungsverlauf
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17.06.2013 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I 1558)
BGBl. 2013 I S. 1558
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