Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz
GüKG§ 4 Unterrichtung der Berufsgenossenschaft
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat der zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich die Erteilung der Erlaubnis mitzuteilen. Die Anzeigepflicht des Unternehmers nach § 192 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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04.12.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I 2251)
BGBl. 2018 I S. 2251
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2272)
BGBl. 2011 I S. 2272
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.