Gesetze / VO (EG) Nr. 1071/2009

VO (EG) Nr. 1071/2009

Art 3 Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1071-2009/3#abs-1 (1) Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen: a) über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen; b) zuverlässig sein; c) eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen und d) die geforderte fachliche Eignung besitzen.

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