Gesetze / VO (EG) Nr. 1071/2009
VO (EG) Nr. 1071/2009Art 3 Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1071-2009/3#abs-1 (1) Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen: a) über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen; b) zuverlässig sein; c) eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen und d) die geforderte fachliche Eignung besitzen.