Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz

GüKG

§ 24 Erlaubnis nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung

Stand: 14.03.2026

Bund

Eine Erlaubnis, die nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung zur Durchführung gewerblichen Güterkraftverkehrs im Inland berechtigt, bleibt bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig. § 3 Absatz 3 und 5 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung ist anzuwenden. Eine unbefristete Erlaubnis bleibt bis zum Ablauf des 27. Februar 2036 gültig.

§ 23