Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz
GüKG§ 24 Erlaubnis nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung
Stand: 14.03.2026
Eine Erlaubnis, die nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung zur Durchführung gewerblichen Güterkraftverkehrs im Inland berechtigt, bleibt bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig. § 3 Absatz 3 und 5 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung ist anzuwenden. Eine unbefristete Erlaubnis bleibt bis zum Ablauf des 27. Februar 2036 gültig.
Änderungsverlauf
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 24 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2272)
BGBl. 2011 I S. 2272
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