Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz
GüKG§ 21 Zuständigkeiten für die Ahndung von Zuwiderhandlungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird eine Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen, das seinen Sitz im Inland hat, ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird eine Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen, das seinen Sitz im Ausland hat, ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6c, 6d, 6e, Absatz 1a, 2 Nummer 2, 3 und Absatz 4 Nummer 1, die in einem Unternehmen, das seinen Sitz im Inland hat, begangen wurden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/21?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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17.06.2013 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I 1558)
BGBl. 2013 I S. 1558
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2272)
BGBl. 2011 I S. 2272
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.