Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz
GüKG§ 13 Untersagung der Weiterfahrt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesamt kann die Fortsetzung der Fahrt untersagen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Werden die in § 7b Abs. 1 Satz 2 genannten Unterlagen oder die nach den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 vorgeschriebene Fahrerbescheinigung nicht im Original mitgeführt oder auf Verlangen nicht zur Prüfung ausgehändigt, so können das Bundesamt sowie sonstige Kontrollberechtigte dem betroffenen Fahrpersonal die Fortsetzung der Fahrt so lange untersagen, bis diese Unterlagen vorgelegt werden. Das Bundesamt sowie sonstige Kontrollberechtigte können die Fortsetzung der Fahrt ferner untersagen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Untersagung der Weiterfahrt nach den Absätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
Änderungsverlauf
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04.12.2018 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I 2251)
BGBl. 2018 I S. 2251
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2272)
BGBl. 2011 I S. 2272
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