§ 27 Maßnahmen bei fehlerhaften technischen Unterlagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FuAG/27#abs-1 (1) Genügen die technischen Unterlagen nicht den Anforderungen des § 21 und ergibt sich daraus, dass die vorgelegten einschlägigen Daten oder die Mittel, die zur Sicherstellung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 eingesetzt werden, nicht ausreichend sind, so kann die Bundesnetzagentur den Hersteller oder den Einführer auffordern, die Konformität auf eigene Kosten prüfen zu lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FuAG/27#abs-2 (2) Die Prüfung muss von einer Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt werden, die von der Bundesnetzagentur anerkannt ist. Die Bundesnetzagentur bestimmt die Frist, innerhalb derer die Prüfung durchzuführen ist.