Gesetze / Funkanlagengesetz

FuAG

§ 26 Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FuAG/26#abs-1 (1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine Funkanlage, die auf Messen, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt ist oder vorgeführt wird, den Anforderungen des § 8 Absatz 2 nicht genügt, so fordert sie unverzüglich den ausstellenden Wirtschaftsakteur auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit die Funkanlage den Anforderungen dieses Gesetzes genügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FuAG/26#abs-2 (2) Ergreift der Aussteller keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so untersagt die Bundesnetzagentur die Vorführung oder Ausstellung der Funkanlage.

§ 25 § 27