§ 4 Grundlegende Anforderungen an Funkanlagen
Stand: 15.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FuAG/4#abs-1 (1) Funkanlagen müssen so konstruiert sein, dass Folgendes gewährleistet ist:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FuAG/4#abs-2 (2) Funkanlagen müssen zudem so gebaut sein, dass sie sowohl das Funkspektrum effektiv nutzen als auch eine effiziente Nutzung des Funkspektrums unterstützen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FuAG/4#abs-3 (3) Funkanlagen bestimmter Kategorien oder Klassen müssen, sofern und soweit die Kommission gemäß Artikel 44 der Richtlinie 2014/53/EU dies in delegierten Rechtsakten festgelegt hat, so gebaut sein, dass sie die folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FuAG/4#abs-4 (4) Funkanlagen der in Anhang Ia Teil I der Richtlinie 2014/53/EU genannten Kategorien oder Klassen müssen so konstruiert sein, dass sie den in diesem Anhang für die jeweilige Kategorie oder Klasse von Funkanlagen festgelegten Spezifikationen für Ladefunktionen entsprechen.