§ 28 Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität
Stand: 15.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FuAG/28#abs-1 (1) Unbeschadet des § 24 fordert die Bundesnetzagentur, wenn sie eine formale Nichtkonformität feststellt, den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die Nichtkonformität innerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FuAG/28#abs-2 (2) Formale Nichtkonformität liegt vor, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FuAG/28#abs-3 (3) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der gesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Bundesnetzagentur alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der Funkanlage auf dem Markt zu beschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass die Funkanlage zurückgenommen oder zurückgerufen wird. § 25 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.