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# § 27 FuAG — Maßnahmen bei fehlerhaften technischen Unterlagen

Funkanlagengesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Genügen die technischen Unterlagen nicht den Anforderungen des § 21 und ergibt sich daraus, dass die vorgelegten einschlägigen Daten oder die Mittel, die zur Sicherstellung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 eingesetzt werden, nicht ausreichend sind, so kann die Bundesnetzagentur den Hersteller oder den Einführer auffordern, die Konformität auf eigene Kosten prüfen zu lassen.

(2) Die Prüfung muss von einer Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt werden, die von der Bundesnetzagentur anerkannt ist. Die Bundesnetzagentur bestimmt die Frist, innerhalb derer die Prüfung durchzuführen ist.

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Zitiervorschlag: § 27 FuAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FuAG/27

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