Gesetze / Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung

FrSaftErfrischGetrV

§ 9 Übergangsregelung

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bis zum 1. Juni 2013 dürfen koffeinhaltige Erfrischungsgetränke nach den bis zum 31. Mai 2012 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen noch bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bis zum 27. Oktober 2013 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 30. Oktober 2013 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen noch bis zum 28. April 2015 in den Verkehr gebracht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Angabe „ab dem 28. April 2015 enthalten Fruchtsäfte keinen zugesetzten Zucker“ darf bis zum 28. Oktober 2016 auf dem Etikett in demselben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung der in Anlage 1 Nummer 1 bis 4 genannten Erzeugnisse aufgeführt werden.

§ 9 § 10