Gesetze / Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
FrSaftErfrischGetrV§ 8 Besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/8?asof=2020-05-29#abs-1 (1) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen nur in Form vorverpackter Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/8?asof=2020-05-29#abs-2 (2) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder müssen sich als Getränk für diese besonderen Verbrauchergruppen eignen. Insbesondere dürfen bei der Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder weder
verwendet oder zugesetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/8?asof=2020-05-29#abs-3 (3) Auf Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder ist § 14 Absatz 1 Nummer 1 der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/8?asof=2020-05-29#abs-4 (4) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder, die nicht den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
Änderungsverlauf
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26.04.2023 Ausfertigung
§ 8 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. April 2023 (BGBl. I Nr. 115)
BGBl. 2023 I Nr. 115
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18.05.2020 Ausfertigung
§ 8 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2020 (BGBl. I 1075)
BGBl. 2020 I S. 1075
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23.10.2013 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I 3889)
BGBl. 2013 I S. 3889
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21.05.2012 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2012 (BGBl. I 1201)
BGBl. 2012 I S. 1201
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.