Gesetze / Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung

FrSaftErfrischGetrV

§ 8 Besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/8?asof=2020-05-29#abs-1 (1) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen nur in Form vorverpackter Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/8?asof=2020-05-29#abs-2 (2) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder müssen sich als Getränk für diese besonderen Verbrauchergruppen eignen. Insbesondere dürfen bei der Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder weder

1.
Zucker gemäß Artikel 2 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18), noch
2.
Honig,
3.
Malzextrakt oder andere aus pflanzlichen Rohstoffen gewonnene Sirupe oder Dicksäfte oder
4.
Erzeugnisse nach Anlage 1

verwendet oder zugesetzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/8?asof=2020-05-29#abs-3 (3) Auf Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder ist § 14 Absatz 1 Nummer 1 der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/8?asof=2020-05-29#abs-4 (4) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder, die nicht den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

§ 7 § 9