Gesetze / Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
FrSaftErfrischGetrV§ 5 Besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/5#abs-1 (1) Ein koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk darf nur so hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, dass im Enderzeugnis Koffein mit einem Gesamtgehalt, einschließlich der aus anderen Zutaten stammenden Gehalte, nicht die in Anlage 8 Teil A festgelegte Höchstmenge übersteigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/5#abs-2 (2) Ein Energydrink darf nur so hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, dass im Enderzeugnis die in Anlage 8 Teil B genannten Stoffe nicht die dort jeweils festgesetzten Höchstmengen übersteigen.
Änderungsverlauf
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21.05.2012 Ausfertigung
§ 5 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2012 (BGBl. I 1201)
BGBl. 2012 I S. 1201
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22.02.2006 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Februar 2006 (BGBl. I 444)
BGBl. 2006 I S. 444
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.