Gesetze / Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
FrSaftErfrischGetrV§ 4 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 FrSaftErfrischGetrV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 09.10.2014 – I ZR 167/12Bezeichnung eines alkoholhaltigen Mischgetränks: Nährwertbezogene und gesundheitsbezogene Angaben nur bei Herausstellung besonderer Eigenschaften; Begriff der "Verdünnung" - ENERGY & VODKAZitiert von 17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/4#abs-1 (1) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke im Sinne dieser Verordnung sind Getränke auf der Grundlage von Wasser, die geschmackgebende Zutaten oder Aromen enthalten und denen Koffein oder koffeinhaltige Zutaten zugesetzt worden sind. Sie dürfen zudem weitere Zutaten enthalten. Satz 2 gilt nicht für Alkohol, auch als Zutat oder sonstiger Bestandteil eines alkoholhaltigen Getränkes. Unberührt bleibt ein Alkoholgehalt bis zu einer Menge von 2 Gramm pro Liter, der
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/4#abs-2 (2) Energydrinks sind koffeinhaltige Erfrischungsgetränke, die zusätzlich einen oder mehrere der in Anlage 8 Teil B aufgeführten Stoffe enthalten.