Gesetze / Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
FrSaftErfrischGetrV§ 2 Zutaten, Herstellungsanforderungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Ausgangserzeugnisse für Erzeugnisse nach Anlage 1 müssen den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen die in Anlage 3 aufgeführten Zutaten nach den dort genannten Maßgaben verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen die in Anlage 4 Abschnitt A aufgeführten Verfahren nach den dort genannten Maßgaben angewendet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen
werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/2?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Als Lebensmittelzusatzstoffe für die Bearbeitung von Erzeugnissen nach Anlage 1 bei ihrer Herstellung sind die in Anlage 4 Abschnitt B aufgeführten Stoffe nur nach den dort genannten Maßgaben zugelassen. Im Übrigen sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/2?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Fruchtnektare müssen die nach Anlage 5 vorgeschriebenen Mindestgehalte an Fruchtsaft oder Fruchtmark aufweisen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/2?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Bei Fruchtsäften aus Fruchtsaftkonzentrat muss die lösliche Trockenmasse dem jeweiligen Mindestbrixwert für wiederhergestellte Säfte nach Anlage 6 entsprechen. Abweichend von Satz 1 muss der Mindestbrixwert des wiederhergestellten Fruchtsaftes bei Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, der aus einer nicht in Anlage 6 aufgeführten Frucht hergestellt wird, dem Brixwert des Saftes entsprechen, der zur Herstellung des Konzentrates verwendet wurde.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/2?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Unberührt bleiben die Vorschriften über diätetische Lebensmittel sowie über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln.
Änderungsverlauf
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26.04.2023 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. April 2023 (BGBl. I Nr. 115)
BGBl. 2023 I Nr. 115
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23.10.2013 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I 3889)
BGBl. 2013 I S. 3889
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21.05.2010 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Mai 2010 (BGBl. I 674)
BGBl. 2010 I S. 674
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