Gesetze / Forstschäden-Ausgleichsgesetz
ForstSchAusglG§ 5 Sonstige steuerliche Maßnahmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ForstSchAusglG/5#abs-1 (1) Im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung nach § 1 gilt für jegliche Kalamitätsnutzung einheitlich der Steuersatz nach § 34b Absatz 3 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ForstSchAusglG/5#abs-2 (2) Kalamitätsnutzungen, die in Folgejahren gezogen werden und im ursächlichen Zusammenhang mit einer Kalamitätsnutzung stehen, welche in der Zeit einer Einschlagsbeschränkung angefallen ist, können einkommensteuerlich so behandelt werden, als wären sie im Jahr der Einschlagsbeschränkung mit der ersten Mitteilung des Schadensfalles angefallen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 5 ForstSchAusglG →
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- BFH, 03.02.2010 – IV R 28/07(Kein erhöhter Betriebsausgabenpauschsatz von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen in Wirtschaftsjahren nach einer Einschlagsbeschränkung (Parallelentscheidung zu IV R 27/07, BFH/NV 2010, 1008))
- BFH, 03.02.2010 – IV R 27/07Kein erhöhter Betriebsausgabenpauschsatz von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen in Wirtschaftsjahren nach einer EinschlagsbeschränkungZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.11.2011 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I 2131)
BGBl. 2011 I S. 2131
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19.12.2008 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I 2794)
BGBl. 2008 I S. 2794
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24.03.1999 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I 402)
BGBl. 1999 I S. 402
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