Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 16 · BT-Drs. 14/23 · S. 203
Zu Artikel 16 (Eigenheimzulagengesetz)
Zu Artikel 16 (Eigenheimzulagengesetz) Zu Nummer 1 (§ 17) Der neu gefaßte Satz 1 übernimmt klarstellend die seit 15. Februar 1998 geltende Verwaltungsregelung, nach der eine Förderung nur gewährt wird, wenn der An- spruchsberechtigte spätestens im letzten Jahr des acht- jährigen Förderzeitraums eine Genossenschaftswohnung bezieht. Danach erhält der Genosse die Eigenheimzulage zunächst einmal auch dann, wenn ihm die Genossen- schaft in den ersten Jahren des Förderzeitraums noch keine Wohnung überlassen kann. Das Finanzamt wird die Zulage in diesem Fall allerdings vorläufig nach § 165 AO festsetzen. Damit wird gewährleistet, daß die Förde- rung nicht reine Kapitalanleger, sondern – ihrem Sinn und Zweck entsprechend – nur das genossenschaftliche Wohnen begünstigt. Die Kinderzulage bei der Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen beträgt wie bisher 500 DM. Jedoch steht nach dem neugefaßten Satz 5 verheirateten oder nicht verheirateten Eltern entsprechend der Rege- lung bei der Wohneigentumsförderung (§ 9 Abs. 5 Satz.3) künftig Kinderzulage für ein zu ihrem Haushalt gehörendes, gemeinsames Kind jeweils nur zur Hälfte zu, wenn beide Elternteile die Eigenheimzulage nach § 17 erhalten. Die Doppelgewährung der Kinderzulage für gemeinsame Kinder im Rahmen der Genossen- schaftsförderung wird damit beseitigt. Zu Nummer 2 (§ 19) Der neue Absatz 5 regelt den zeitlichen Anwendungsbe- reich der neugefaßten Sätze 1 und 5 des § 17. Nach § 17 Satz 1 ist Voraussetzung für die Eigenheimzulage, daß der Genosse spätestens im letzten Jahr des Förderzeit- raums eine Genossenschaftswohnung bezieht. Damit wurde die bisherige Verwaltungsregelung zur Klarstel- lung in das Gesetz übernommen (vgl. Begründung zu Nummer 1). Das Erfordernis der Selbstnutzung gilt für Genossen, die nach dem 14.
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.986 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 14/23, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 748.245–750.231 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.79) +D1D2D3 · Prüfwert 9bef3a3aa7acd7d4….
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