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Artikel 16 · BT-Drs. 14/23 · S. 203

Zu Artikel 16 (Eigenheimzulagengesetz)

Zu Artikel 16 (Eigenheimzulagengesetz)
Zu Nummer 1 (§ 17)
Der neu gefaßte Satz 1 übernimmt klarstellend die seit
15. Februar 1998 geltende Verwaltungsregelung, nach
der eine Förderung nur gewährt wird, wenn der An-
spruchsberechtigte spätestens im letzten Jahr des acht-
jährigen Förderzeitraums eine Genossenschaftswohnung
bezieht. Danach erhält der Genosse die Eigenheimzulage
zunächst einmal auch dann, wenn ihm die Genossen-
schaft in den ersten Jahren des Förderzeitraums noch
keine Wohnung überlassen kann. Das Finanzamt wird
die Zulage in diesem Fall allerdings vorläufig nach § 165
AO festsetzen. Damit wird gewährleistet, daß die Förde-
rung nicht reine Kapitalanleger, sondern – ihrem Sinn
und Zweck entsprechend – nur das genossenschaftliche
Wohnen begünstigt.
Die Kinderzulage bei der Förderung des Erwerbs von
Genossenschaftsanteilen beträgt wie bisher 500 DM.
Jedoch steht nach dem neugefaßten Satz 5 verheirateten
oder nicht verheirateten Eltern entsprechend der Rege-
lung bei der Wohneigentumsförderung (§ 9 Abs. 5
Satz.3) künftig Kinderzulage für ein zu ihrem Haushalt
gehörendes, gemeinsames Kind jeweils nur zur Hälfte
zu, wenn beide Elternteile die Eigenheimzulage nach
§ 17 erhalten. Die Doppelgewährung der Kinderzulage
für gemeinsame Kinder im Rahmen der Genossen-
schaftsförderung wird damit beseitigt.
Zu Nummer 2 (§ 19)
Der neue Absatz 5 regelt den zeitlichen Anwendungsbe-
reich der neugefaßten Sätze 1 und 5 des § 17. Nach § 17
Satz 1 ist Voraussetzung für die Eigenheimzulage, daß
der Genosse spätestens im letzten Jahr des Förderzeit-
raums eine Genossenschaftswohnung bezieht. Damit
wurde die bisherige Verwaltungsregelung zur Klarstel-
lung in das Gesetz übernommen (vgl. Begründung zu
Nummer 1). Das Erfordernis der Selbstnutzung gilt für
Genossen, die nach dem 14. 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.986 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/23, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 748.245–750.231 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.79) +D1D2D3 · Prüfwert 9bef3a3aa7acd7d4….

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