Gesetze / Flurbereinigungsgesetz

FlurbG

§ 72

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/72#abs-1 (1) Wird ein Teilnehmer nur in Geld abgefunden, so sind die Inhaber von Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten an den alten Grundstücken sowie die Gläubiger von Rückständen öffentlicher Lasten oder als öffentliche Last auf den alten Grundstücken ruhender Renten auf die Geldabfindung angewiesen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/72#abs-2 (2) Wird eine Geldabfindung für mehrere alte Grundstücke oder Berechtigungen gegeben, die verschiedenen Rechtsverhältnissen unterliegen, so hat die Flurbereinigungsbehörde zu bestimmen, welche Teilbeträge der Geldabfindung an die Stelle der alten Grundstücke oder Berechtigungen treten.

§ 71 § 73