Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 150
Stand: 10.06.2019
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1 Entscheidung zu § 150 FlurbG →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/150#abs-1 (1) Der Gemeinde oder ihrer Aufsichtsbehörde sind zur Aufbewahrung zu übersenden:
1.
eine Ausfertigung der die neue Feldeinteilung nachweisenden Karte;
2.
ein Verzeichnis der neuen Grundstücke und der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen mit Kartenbezeichnung und Größe;
3.
eine Zusammenstellung der Bestimmungen des Flurbereinigungsplanes, die dauernd von allgemeiner Bedeutung und nicht in das Grundbuch oder in andere öffentliche Bücher übernommen sind;
4.
eine Abschrift der Schlußfeststellung.
Erstreckt sich das Flurbereinigungsgebiet auf mehrere Gemeinden, so bestimmt die Flurbereinigungsbehörde die Gemeinde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/150#abs-2 (2) Jeder Beteiligte und jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, kann die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen einsehen.