Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 133
Stand: 10.06.2019
Jedem Beteiligten müssen auf Verlangen gegen Erstattung der Kosten Abschriften aus Verhandlungsniederschriften und Flurbereinigungsnachweisen sowie Abzeichnungen aus Karten, auf Antrag in beglaubigter Form, erteilt werden, soweit er ein berechtigtes Interesse darlegt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 133 FlurbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 26.01.2022 – 6 A 7/19Einbeziehung von Teilorganisationen in das Betätigungsverbot der PKKZitiert von 48
- BVerwG, 11.07.2014 – 9 B 58.13Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.