Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 133
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BVerwG, 26.01.2022 – 6 A 7/19Einbeziehung von Teilorganisationen in das Betätigungsverbot der PKKZitiert von 47
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Jedem Beteiligten müssen auf Verlangen gegen Erstattung der Kosten Abschriften aus Verhandlungsniederschriften und Flurbereinigungsnachweisen sowie Abzeichnungen aus Karten, auf Antrag in beglaubigter Form, erteilt werden, soweit er ein berechtigtes Interesse darlegt.