Gesetze / Flurbereinigungsgesetz

FlurbG

§ 108

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/108#abs-1 (1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/108#abs-2 (2) Die Gebühren-, Steuer-, Kosten- und Abgabefreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Flurbereinigungsbehörde versichert, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Flurbereinigung dient.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/108#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Grunderwerbsteuer.

§ 107 § 109