Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 108
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BFH, 05.12.1995 – VIII R 10/91Zitiert von 3
- OLG Dresden, 09.01.2024 – 12 W 315/23
- OVG Sachsen-Anhalt, 28.10.2015 – 8 K 10/13
- BFH, 21.04.1982 – II R 141/78Zitiert von 1
- BFH, 23.01.1980 – II R 93/76Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 29.01.2013 – 15 KF 19/11Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/108#abs-1 (1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/108#abs-2 (2) Die Gebühren-, Steuer-, Kosten- und Abgabefreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Flurbereinigungsbehörde versichert, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Flurbereinigung dient.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/108#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Grunderwerbsteuer.