Gesetze / Flaggenrechtsgesetz

FlRG

§ 7a

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/7a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei Seeschiffen, für die ein Schiffszertifikat oder ein Schiffsvorzertifikat erteilt ist, wird die Ausflaggungsgenehmigung erst mit der Eintragung eines entsprechenden Vermerks in das Zertifikat wirksam.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/7a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Erteilung der Ausflaggungsgenehmigung ist vom Inhaber der Genehmigung unverzüglich der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/7a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Solange die Ausflaggungsgenehmigung wirksam ist, darf das Recht zur Führung der Bundesflagge nicht ausgeübt werden.

§ 7 § 8