§ 1
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/1?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Die Bundesflagge haben alle Kauffahrteischiffe und sonstigen zur Seefahrt bestimmten Schiffe (Seeschiffe) zu führen, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/1?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Deutschen mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden gleichgeachtet rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz in diesem Bereich haben, und zwar
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/1?asof=2024-01-01#abs-3 (3) Befährt ein Binnenschiff, auf das die Schiffssicherheitsverordnung anzuwenden ist, Seegewässer seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres, so wird es hinsichtlich der Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe einem Seeschiff gleichgestellt, dass an die Stelle des Schiffszertifikates der Schiffsbrief tritt.
Änderungsverlauf
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20.12.2012 Ausfertigung
§ 1 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2792)
BGBl. 2012 I S. 2792
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06.06.1995 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I 778)
BGBl. 1995 I S. 778
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.