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Artikel 2 · BT-Drs. 13/193 · S. 15

Zu Artikel 2 (Änderung des Flaggenrechtsgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Flaggenrechtsgesetzes)
Zu Nummer 1
Nach Artikel 94 und 217 SRÜ hat die Bundesrepu-
blik Deutschland u. a. zur „Gewährleistung der Si-
cherheit auf See" dafür zu sorgen, daß auf die ihrer
Hoheitsgewalt zurechenbaren Schiffe in den interna-
tionalen Gewässern außerhalb des eigenen Küsten-
meeres die im SRÜ im einzelnen genannten interna-
tionalen öffentlich-rechtlich normierten Anforderun-
gen hinsichtlich des Baus, der Ausrüstung usw. der
Seeschiffe einschließlich der Verhütung, Verringe-
rung und Überwachung von Verschmutzungen der
Meeresumwelt angewendet werden. Diese flaggen-
hoheitliche Verpflichtung besteht ohne Rücksicht
darauf, ob die betreffenden Schiffe als Seeschiffe in
ein Seeschiffsregister eingetragen und nach der
deutschen Terminologie als „Seeschiffe" qualifiziert
worden sind. Da sich der Geltungsbereich der inter-
nationalen Vorschriften nach Maßgabe von deren
konkretem Inhalt im Prinzip auf alle Schiffe bezieht,
die sich in internationalen Gewässern aufhalten, ist
insofern sicherzustellen, daß auch auf Binnenschiffe,
die der Schiffssicherheitsverordnung unterliegen,
die Vorschriften des Flaggenrechtsgesetzes über das
Recht bzw. die Verpflichtung der Seeschiffe zur Füh-
rung der Bundesflagge und somit über die deutsche
Staatszugehörigkeit im Sinne des SRÜ Anwendung
finden. Die auf Grund der Schiffssicherheitsverord-
nung bestehenden Anforderungen an Binnenschiffe
im Seebereich bleiben unberührt.
Zu Nummern 2 und 3
Das Seerechtsübereinkommen bringt in mehreren
ausführlichen Vorschriften (z. B. Artikel 94, 217) die
wachsende Bedeutung der Pflichten der Flaggen-
staaten in bezug auf ihre Schiffe und deren rechtmä-
ßiges Verhalten zum Ausdruck. Zu den Vorausset-
zungen für die Wahrnehmung dieser Pflichten ge-
Drucksache 13/193 Deut

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.494 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 13/193, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 58.520–62.014 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.50) +D1D2D3 · Prüfwert 589827209f877e91….

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