Gesetze / Flaggenrechtsgesetz

FlRG

§ 15

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer als Führer eines Seeschiffes oder sonst für das Seeschiff Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 über das Führen einer anderen Nationalflagge als der Bundesflagge zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer als Führer eines Seeschiffes oder sonst für das Seeschiff Verantwortlicher entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Bundesflagge oder entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 oder sonst unbefugt eine Dienstflagge führt.

§ 15 § 16