§ 15
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer als Führer eines Seeschiffes oder sonst für das Seeschiff Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 über das Führen einer anderen Nationalflagge als der Bundesflagge zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer als Führer eines Seeschiffes oder sonst für das Seeschiff Verantwortlicher entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Bundesflagge oder entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 oder sonst unbefugt eine Dienstflagge führt.
Änderungsverlauf
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06.06.1995 Ausfertigung
§ 15 eingefügt und aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I 778)
BGBl. 1995 I S. 778
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